Die Bundesregierung hat die neue Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), die an das im Oktober 2023 geänderte Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) angepasst wurde, veröffentlicht.
Neu ist, dass Sanierende jetzt Förderzuschüsse und Ergänzungskredite für die Einzelmaßnahmen beantragen können.
Der Schwerpunkt der neuen Förderrichtlinie liegt, wie auch beim aktuellen GEG (zuletzt geändert am 6.10.2023), auf einer klimaneutralen Heizungstechnik.
Wesentlich geändert hat sich das Antragsverfahren für die Zuschussförderung über die BAFA. Jetzt muss der Antragsteller vor der Antragstellung mit dem ausführenden Fachunternehmen einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag schließen, der zum einen ein voraussichtliches Ausführungsdatum und zum anderen aufschiebende oder auflösende Bedingungen der Förderzusage (§ 158 BGB) beinhalten muss.
Durch diese aufschiebende oder auflösende Bedingung wird das "Ausfall-"Risiko bei Nichtbewilligung des Förderzuschusses auf das ausführende Fachunternehmen abgewälzt.
Unsere ausführlicheren Erläuterungen und Einschätzungen zu den Änderungen der Förderbedingungen und der Änderungen zum Antragsverfahren finden Sie --> hier.
Unter diesen Links finden Sie Übersichten und Zusammenfassungen der aktuellen Förderhöchstgrenzen und der möglichen Fördersätze nach dem BEG EM (Stand 01.01.2024).
Die aktuelle und vollständige Förderrichtlinie BEG EM (BAnz AT 29.12.2023 B1) finden Sie --> hier.

