Rückzahlung von Corona-Soforthilfen: Nur teilweise gute Nachricht für Unternehmen

Ein Gericht in Baden-Württemberg schafft Klarheit, doch die Situation unterscheidet sich je nach Bundesland.

Viele Unternehmer mussten inzwischen teils erhebliche Corona-Soforthilfen zurückzahlen. In Baden-Württemberg werden nach einem Urteil schon zurückgeforderte Beträge erneut an die Unternehmen ausgezahlt. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim bestätigte im Herbst 2025 in Musterverfahren die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsbescheide der L-Bank – und zwar für alle Soforthilfen, die vor dem 8. April 2020 beantragt wurden.

Aber Achtung: Dieses Urteil gilt ausschließlich für Landes-Corona-Soforthilfen Baden-Württemberg. Sonstige Corona-Bundeshilfen wie Überbrückungshilfen oder November-/Dezemberhilfen bleiben davon unberührt.

    Baden-Württemberg erstattet 2026 als einziges Bundesland aktiv und gesetzlich basiert die zurückgezahlten Mittel. In anderen Bundesländern ist die Rechtslage schlechter – obwohl auch dort grundlegende Mängel bei den Rückforderungsverfahren gerichtlich festgestellt wurden.

    • Bayern: Weiterhin Rückforderungen
      Die Soforthilfe muss zurückgezahlt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass eingetreten war (definierter Förderzweck). Wer kein existenzbedrohendes Einkommensniveau nachweisen kann, muss zahlen. Daher fordern die Bezirksregierungen Corona-Soforthilfen und Zinsen zurück (Ausnahmen ggf. nur Härtefall bzw. Existenzgefährdung). Das Rückmeldeverfahren ist im Kern abgeschlossen – neue Massenverfahren werden nicht erwartet, ggf. aber Einzelklagen.
    • Berlin: Keine Auszahlung bei korrekten Angaben
      Die zuständige Investitionsbank Berlin (IBB) verlangt bei korrekten ursprünglichen Angaben grundsätzlich keine Rückzahlung. Aufforderungen zur Mitwirkung sollten ernst genommen werden.
    • Nordrhein-Westfalen: Rechtswidrig, aber bestandskräftig, Verjährung prüfen
      Im März 2023 wurden die Schlussbescheide zur Rückforderung für rechtswidrig erklärt, weil sie nicht die Vorgaben der Bewilligungsbescheide einhielten (Förderzweck ausdrücklich „die Milderung finanzieller Notlagen“ und die „Überbrückung von Liquiditätsengpässen“). Außerdem waren die rein automatisch erstellten Rückforderungsbescheide ohne Einzelfallprüfung unzulässig. Allerdings: Bescheide, gegen die damals kein Widerspruch eingelegt und nicht geklagt wurde, sind bestandskräftig. Es besteht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens – selbst bei nachweislich rechtswidriger Rückforderung. Die Gelder müssen zurückgezahlt werden, die Verfahren gelten formal als abgeschlossen, ein Erlass scheint nur bei Existenzgefährdung möglich.
    • Das Saarland hat Anfang 2026 alle Empfänger erstmalig aufgefordert, bis 15. Mai 2026 eine Selbstüberprüfung vorzunehmen.
    • Thüringen:
      Das Verwaltungsgericht Meiningen entschied im Juli 2024, dass bestimmte Rückforderungsbescheide rechtswidrig waren. Ob und wie das Land hieraus systematische Konsequenzen zieht, bleibt abzuwarten. Betroffene müssen weiterhin im Einzelfall prüfen lassen, ob ihre konkrete Situation anfechtbar ist. Ratenzahlungen sind möglich, Zinsen werden ab Auszahlungsdatum berechnet.

    Warum unterschiedliche Verfahren?

    Das Hauptproblem liegt in der Entstehung der Corona-Soforthilfen. Im Frühjahr 2020 ging es bewusst um schnelle und unbürokratische Auszahlungen, die Bewilligungsbescheide enthielten häufig unklare bzw. weit gefasste Formulierungen zum Förderzweck („existenzbedrohliche Wirtschaftslage" oder „erhebliche Umsatzeinbrüche"), die viel Interpretationsspielraum ließen. Später folgte eine engere Auslegung – und damit eine nachträgliche Verschärfung, die Gerichte als unzulässig werteten. Zusätzlich waren die Programme länderspezifisch gestaltet – mit unterschiedlichen Bescheidformulierungen und Rechtspositionen je nach Bundesland. Betroffene sollten Bescheide und Zahlungsnachweise aufbewahren, ggf. noch laufende Fristen prüfen und bei Beträgen über 5.000 Euro rechtlichen Rat einholen.