Seit 1.1.2023: Bei energetischer Sanierung sind Eigenleistungen förderfähig

FRANKFURT/BERLIN. Seit Jahresanfang gelten novellierte Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude (BEG WG) und - Einzelmaßnahmen (BEG EM). Jetzt sind auch Eigenleistungen bei einer energetischen Sanierung über die BEG förderfähig. Doch es bleiben Fragen.

Grafik: BAFA

Bisher wurden Eigenleistungen im Rahmen energetischer Sanierungsmaßnahmen nicht gefördert. Das wurde mit der Novellierung der Förderprogramme BEG EM und BEG WG geändert:

  •  Die Förderung kann für alle ab 01.01.2023 gestellten Förderanträge für die beiden Förderprogramme beantragt werden
  • Es gelten die gleichen Förder- und Rahmenbedingungen wie für Fachbetriebe
  • Gefördert werden nur die Materialkosten in direkter Verbindung mit der Sanierungsmaßnahme, aber kein Material für Umfeldmaßnahmen in Eigenleistung oder die Arbeitsleistung
  • Rechnungen über die Materialkosten von Eigenleistungen müssen den Namen des Antragstellers ausweisen, in deutscher Sprache ausgefertigt sein und ausschließlich förderfähige Posten enthalten
  • Für den Antrag muss auch weiterhin ein Energieeffizienz-Experte hinzugezogen werden

Künftig sind in Eigenleistung ausgeführte/angebrachte Wärmedämm-Verbundsysteme förderfähig.
Dennoch bleiben einige baurechtliche Fragen:

  • Nach der Musterbauordnung § 61 Abs. 11d ist das Anbringen einer Wärmedämmung ein verfahrensfreies Bauvorhaben – es ist keine Baugenehmigung erforderlich.
  • Für ungeregelte Bauprodukte (bspw. ein Wärmedämm-Verbundsystem WDVS) ist ein Verwendbarkeitsnachweis als Nachweis zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen nötig.
    Für ein WDVS ist dies eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) mit allgemeiner Bauartgenehmigung (abG) durch das DIBt.
  • In der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sind auch Anforderungen an die ausführenden Firmen definiert. Die Bestimmungen der abZ/abG für die Ausführung des Systems müssen eingehalten werden, um die Anforderungen an Brandschutz, Standsicherheit, Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit zu erfüllen. Entscheidend hierbei sind die Produkte nach abZ sowie die beschriebenen Anforderungen für Planung und Ausführung.

„ Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Bauartgenehmigungen
Zulassungsbereich: Fassadenbau
Sachgebiet: WDVS mit angeklebten Dämmstoffplatten aus Polystyrol
Z-33.41-xxx

3 Bestimmungen für Planung, Bemessung und Ausführung
3.2 Ausführung
3.2.1 Anforderungen an den Antragsteller und die ausführende Firma
- Antragsteller […]
- Ausführende Firma (Unternehmer)
Das Fachpersonal der ausführenden Firma hat sich über die Besonderen Bestimmungen dieses Bescheides sowie über alle für eine einwandfreie Ausführung der Bauart erforderlichen weiteren Einzelheiten beim Antragsteller zu informieren.Die ausführende Firma hat gemäß Anlage 5a   die Übereinstimmung der Bauart WDVS mit der in diesem Bescheid geregelten allgemeinen Bauartgenehmigung zu erklären. Diese Erklärung ist dem Bauherrn zu überreichen …


Erklärung für die Bauart "WDVS"    Anlage 5(die Nummer der Anlage kann in den einzelnen Zulassungen der Hersteller variieren)

Diese Erklärung ist eine Übereinstimmungsbestätigung im Sinne des § 16a (5) MBO. Diese Erklärung ist nach Fertigstellung des WDVS vom Unternehmer (Fachpersonal der ausführenden Firma*) auszufüllen und dem Bauherrn (Auftraggeber) zu übergeben. Als zusätzliche Information über die verarbeiteten Komponenten können zusätzlich zum Dämmstoff auch von weiteren Komponenten der Beipackzettel/Kennzeichnung diesem Nachweis beigefügt werden.

 

* Fachhandwerker/Fachunternehmer = Meisterbetriebe, die zur Ausführung von WDVS berechtigt sind und in Anlage A der Handwerksrolle eingetragen sind oder gleichwertig.“ (DIBt, 2022)

 

Um ein WDVS zulassungskonform und unter Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben herzustellen, müssen die Arbeiten also von einem Meisterbetrieb ausgeführt werden, andernfalls liegt ein Verstoß gegen Bauvorschriften vor.

Wer Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik in Eigenleistung umsetzt, wie z. B. Austausch der Fenster/der Haustür oder Dämmung der Fassade, und diese Leistungen gefördert haben möchte, muss sich dann von einem Energieeffizienz-Experten oder durch einen Fachbetrieb bestätigen lassen, dass die Arbeiten fachgerecht unter Einhaltung der technischen Mindestanforderungen ausgeführt wurden.

„8.2 Förderfähige Kosten
[…]
Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.“
(BEG EM S.7, BMWK, 9.12.2022)

Kritische Einordnung/Wertung

  • Wie soll ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung bestätigen, wenn ihm keine Erklärung für die Bauart „WDVS“ nach Anlage 5 der abZ eines Fachunternehmers vorliegt?
  • Welcher Fachbetrieb würde die fachgerechte Durchführung bestätigen, wenn er diese Leistung gar nicht erbracht hat?

Fazit

Die dem Bauherrn vom ausführenden Unternehmen zu überreichende Anlage „Erklärung für die Bauart WDVS“ ist Bestandteil der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Bei einem in Eigenleistung ausgeführten WDVS kann diese nicht erstellt werden, die Arbeiten verlassen den Anwendungsbereich der Zulassung.

Wahlweise soll aber ein Energieeffizienz-Experte oder ein Meisterbetrieb die zulassungskonforme (fachgerechte) Ausführung der Arbeiten gegenüber dem Fördermittelgeber (BAFA/KfW) bestätigen.
Dies wäre nur möglich, wenn eine kontinuierliche und kostenpflichtige Baubegleitung während der Ausführung stattfindet, um die einzelnen Arbeitsschritte zu überwachen und zu dokumentieren.  
Dies alles vor dem Hintergrund, dass Förderungen auf der Grundlage der Förderrichtlinien BEG einer Subventionserheblichkeit gem. § 264 StGB (s. BEG – EM und BEG – WG Abs. 9.6) unterliegen?