Überleitungshilfe zur Anwendung der TRGS 519 bis zur Anpassung der TRGS an das Risikokonzept der Gefahrstoffverordnung

Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 ist eine Umsetzungshilfe zur Gefahrstoffverordnung für den Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten. Mit der neuen Gefahrstoffverordnung muss auch die TRGS angepasst werden. Wichtiger Punkt: Die aktuellen Sachkundenachweise behalten unter Beachtung der Fortbildungsverpflichtung ihre Gültigkeit.

 

Thema der Überleitungshilfe ist die Anpassung der TRGS an das Risikokonzept der Gefahrstoffverordnung.  

In der aktuellen TRGS 519 werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen von der Art der Tätigkeit (Abbruch, Sanierung, Instandhaltung – ASI-Arbeiten) sowie von der Bindungsform der asbesthaltigen Materialien (schwachgebundener Asbest / Asbestzement) abgeleitet. 

Beim aktuellen Risikokonzept der Gefahrstoffverordnung wird auf die tatsächliche Belastung durch die ausgeführte Tätigkeit bei vorgegebenen Schutzmaßnahmen abgezielt. Dann spielt das Material oder die formale Art der Tätigkeit (Abbruch/ Sanierung/Instandhaltung) keine Rolle mehr. 

Es gibt 3 Risikostufen 

„grün“ 

niedriges Krebsrisiko 

Einhaltung der Akzeptanzgrenze von ?10.000 Fasern/m³ 

„gelb“ 

mittleres Krebsrisiko 

Unterschreitung der Toleranzgrenze von ?100.000 Fasern/m³ 

„rot“ 

hohes Krebsrisiko 

Überschreitung der Toleranzgrenze von 100.000 Fasern/m³ 

Mit Aufnahme der Exposition-Risiko-Matrix in Anlage 9 der TRGS 519 wurde bereits eine Grundlage für das Maßnahmen bezogene Risikokonzept geschaffen. Die Matrix beschränkt sich jedoch überwiegend auf Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern (PSF), die mit emissionsarmen Arbeitsverfahren ausgeführt werden.  

Die Überleitungshilfe stuft nun in der TRGS beschriebene ASI-Arbeiten in das Risikokonzept ein. 

Beispiel: Das manuelle Reinigen (Schwamm, Wasser drucklos) von beschichteten Asbestzementfassadenplatten ist in der TRGS 519 als Instandhaltungsarbeit im Abschnitt 17.2 beschrieben. 

Die Überleitungshilfe legt für diese Tätigkeit nun ein niedriges Risiko fest. 

Instandhaltungsarbeiten

Tätigkeit

Schutzmaßnahmen nach TRGS 519
Anforderungen nach TRGS 519 Nr. 3 - 13 sind zusätzlich umzusetzen

Risikozuordnung
soweit die Schutzmaß-nahmen umgesetzt sind und die Exposition nicht anderweitig nachgewiesen wurde

Qualifikation

Instandhaltungsarbeiten an Asbestzement- Produkten, z.B. Ausbau einzelner defekter AZ- Platten

TRGS 519 Nr. 17.2 mit Beachtung Nr. 16 und 17.1

niedriges Risiko

Verantwortliche Person: VP-Q1, alternativ TRGS 519, Anlage 4 A oder 4 C

Aufsichtführende Person AF-Q 1, alternativ TRGS 519, Anlage 4 A oder 4 C

Die erforderliche Qualifikation für die aufsichtführende Person und für die verantwortliche Person ist der bekannte Lehrgang nach TRGS 519 4 A (Asbestzement), zukünftig werden es verschiedene Qualifikationsmodule sein (siehe Anlage).

Ein Sachkundenachweis nach TRGS 519 Anlage 3 bzw. 4 behält auch mit Einführung des aufgaben- und risikobezogenen Qualifikationskonzepts unter Beachtung der Fortbildungsverpflichtungen nach GefStoffV seine Gültigkeit. 

Eine Reinigung beschichteter Asbestzementplatten kann (effektiver) aber auch mit emissionsarmen Verfahren (z.B. BT 19, BT 52) erfolgen. 

Alle emissionsarmen Verfahren (nach TRGS 519 Nr.2.9) werden in der Überleitungshilfe mit niedrigem Risiko eingestuft.  

Tätigkeit

Schutzmaßnahmen nach TRGS 519
Anforderungen nach TRGS 519 Nr. 3 - 13 sind zusätzlich umzusetzen

Risikozuordnung
soweit die Schutzmaß-nahmen umgesetzt sind und die Exposition nicht anderweitig nachgewiesen wurde

Qualifikation

Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 Nr. 2.9

TRGS 519 Nr. 15.2 / Ausführung der Tätigkeiten gemäß Verfahrens-beschreibung

 

niedriges Risiko

Verantwortliche Person: VP-Q1;

alternativ produkt-abhängig TRGS 519, Anlage 4 A, B oder C

Aufsichtführende Person AF-Q 1, Q1E; alternativ produktabhängig TRGS 519, Anlage 4 A, B oder C

Die erforderliche Qualifikation bei emissionsarmen Reinigungsverfahren auf Asbestzement für die aufsichtführende Person und für die verantwortliche Person ist der bekannte Lehrgang nach TRGS 519 4 A (Asbestzement). Als Besonderheit reicht bei emissionsarmen Verfahren für die aufsichtführende Person die Q1E Schulung, eine Schulung ohne Prüfung, die z. B. von Fachverbänden speziell für das angewandte emissionsarme Verfahren durchgeführt werden kann. Diese Schulung ist bereits in der aktuellen TRGS 519 beschrieben. 

Grundsätzlich können mit der aktuellen kombinierten Sachkunde (TRGS 519, Anlage 4C) alle Tätigkeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich durchgeführt werden. Für die Sachkunde im Bereich hohen Risikos („rot“) ist der Sachkundeschein nach TRGS 519 Anlage 3 („großer Asbestschein“) erforderlich. 

In der Überleitungshilfe werden die neuen Qualifikationsmodule, die (spätestens) ab 5.12.2027 gelten, werden zwar benannt, aber inhaltlich noch nicht beschrieben. Es ist jedoch von einem höheren Zeitaufwand auszugehen, so dass es sich empfiehlt, Sachkundescheine in den nächsten 3 Jahren noch nach „altem Recht“ zu erwerben. 

Die Überleitungshilfe zur Anwendung der TRGS 519 ist hier verlinkt