Basis für die Umsatzsteuerschuld ist § 14c Abs. 1 UStG, das gilt auch wenn bei Rechnungserstellung ein Fehler gemacht und die Umsatzsteuer versehentlich zu hoch ausgewiesen wird. Bisher war es dabei unwichtig, ob der Empfänger der Rechnung Unternehmer oder Endverbraucher war. Der EuGH hat nun die Rechtsprechung bei Rechnungen gegenüber Endverbrauchern geändert. Diese Entscheidung hat die deutsche Finanzverwaltung übernommen.
Im Fall vor dem EuGH ging es um einen österreichischen Betreiber von Indoor-Spielplätzen. Obwohl für die GmbH nur der ermäßigte Steuersatz galt, enthielten die Rechnungen den Regelsteuersatz. Das Finanzamt wies darauf hin, die Rechnungen zu korrigieren, weil sonst die falsch ausgewiesene (zu hohe) Steuer abgeführt werden müsse. Weil die Kunden der GmbH insgesamt Endverbraucher ohne Vorsteuerberechtigung waren, sah der EuGH in dem Sachverhalt das Steueraufkommen nicht gefährdet und somit keine Schuld, eine unrichtig überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer abzuführen.
Das BMF hat das Urteil des EuGH-Urteil durch ein Schreiben übernommen. Damit entsteht nach § 14c Abs.1 UStG keine Umsatzsteuer bei einem falschen Steuerausweis in Rechnungen an Endverbraucher (der Absatz 2 gilt bis auf eine Kleinunternehmerbestimmung unverändert). Achtung aber: Ein unberechtigter Steuerausweis löst weiterhin die Steuerschuld aus.
- Das Urteil differenziert damit zwischen Unternehmer und Nichtunternehmer.
- Rechnungen eines Unternehmens an ein Unternehmen fallen nicht unter das Urteil.
- Es ist unwichtig, ob tatsächlich ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, es geht im Vordergrund um die Möglichkeit, Vorsteuer gelten zu machen.
Für sog. „Mischfälle“ verlangt das BMF die Aufteilung. So soll anhand der Leistungsart entschieden werden, ob der Rechnungsempfänger Endverbraucher oder Unternehmer ist (Maßstab ist der Leistungskatalog in Abschn. 3a.2 Abs. 11a UStAE). Steht von Anfang an fest, dass ein Unternehmer die Leistung für nichtunternehmerische Zwecke nutzt, wird der o.g. Katalog nicht angewendet.
Wie so oft, muss der Unternehmer dem Finanzamt glaubhaft nachweisen, dass die Rechnung an einen Endverbraucher gestellt wurde. Kann er dies nicht, greift auch das Urteil nicht. Auf der anderen Seite muss die Finanzbehörde nachweisen, ob der fehlerhafte Steuerausweis unrichtig oder unberechtigt ist. Wie diese Unterscheidung geprüft werden soll, bleibt für die Praxis sehr fraglich.
In Österreich blieben trotz der Entscheidung weitere Fragen an den EuGH, sodass eine zusätzliche Abgrenzung möglich wäre. Und auch dem BFH liegen zwei Revisionsverfahren vor (Az. V R 16/22, XI R 25/23).
(EuGH, Urteil vom 08.12.2022, Az. C-378/21, BMF, Schreiben vom 27.02.2024, Az. III C 2 - S 7282/19/10001 :002)


