Die Einhaltung von DIN Normen gelten grundsätzlich als Empfehlung und dienen auch der Beweiserleichterung für Bauvertragsparteien, denn diese sichern eine Mindestqualität bei Bauleistungen. Kurz gefasst kann festgehalten werden: DIN-Normen tragen den Anschein der Richtigkeit in sich.
Allerdings kann es auch Ausnahmen geben, beispielsweise wenn sich herausstellt, dass eine Norm in einem Punkt theoretisch falsch bzw. wegen neuer Erkenntnisse überholt ist. Eine DIN-Norm ist also nicht „in Stein gemeißelt“. Allerdings ist sie zunächst einmal Maßstab der Dinge und damit Ausfluss der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.T.).
Abweichen von den a.a.R.T. wird daher immer zunächst aus rechtlicher Sicht einen Mangel darstellen. Der Kunde ist deshalb beim beabsichtigten Abweichen darüber aufzuklären.
Die ATV DIN 18363 (Ausgabe 2019) fordert für Erstbeschichtungen (z.B. Dispersionsbeschichtungsstoffe, Siliconharzfarben) auf mineralischen Untergründen im Außenbereich grundsätzlich eine dreimalige Beschichtung (Grund-, Zwischen- und Schlussbeschichtung). Zitat ATV DIN 18363 Ausgabe September 2019:
3.2.1 Erstbeschichtungen auf mineralischen Untergründen, Gips- und Gipsfaserplatten
Es ist eine Grund- und Schlussbeschichtung auszuführen
Im Außenbereich ist bei Beschichtungen mit Dispersionsbeschichtungsstoffen, Dispersionslack-, Polymerisatharz- und Siliconharzfarben (…) zusätzlich eine Zwischenbeschichtung auszuführ
…
Es werden in der Norm nur pauschal mineralische Untergründe genannt, ohne diese weiter zu konkretisieren. Das ist an der Stelle gar nicht anders möglich. Technisch richtig und nachvollziehbar ist, dass für einen Großteil mineralischer Untergründe (z.B. zementäre Untergründe) im Außenbereich eine dreimalige Beschichtung (bei Erstbeschichtungen) gefordert wird. Damit Beschichtungen hier ihre Schutzfunktion vor Witterung entfalten können bzw. ein gleichmäßiges Oberflächenbild entsteht, sind häufig saugfähigkeitsregulierende oder haftvermittelnde Grundierungen vor einer Zwischen- und Schlussbeschichtung notwendig. Das ist soweit Standardaufbau, der konkrete Aufbau ist von der Wahl des Beschichtungsstoffes und dem Untergrund abhängig.
Eine Fassadenbeschichtung auf neu erstellten Oberputzen benötigt – technisch gesehen - aber regelmäßig keine dreimalige Beschichtung. Es kommt auf die Eigenschaften des Oberputzes und die Ergebnisse der Untergrundprüfung an (z.B. Saugfähigkeit, Tragfähigkeit u. ä.). Die ATV DIN 18363 differenziert hier aber nicht. Ein Abweichen von der DIN-Norm setzt immer voraus, dass die Untergrundprüfung vor der Überarbeitung dieses Vorgehen bestätigt.
Der technische Grund hierfür ist, dass der Oberputz selbst (industriell gefertigt, keine Baustellenmischung) im Regelfall schon zum Schutz der Bausubstanz formuliert ist. Das heißt in diesem Zusammenhang aber auch, man benötigt regelmäßig keine Grundierung zur Regulierung der Saugfähigkeit oder als Haftbrücke. Die Funktion von Fassadenfarben auf neu erstellten Oberputzen besteht darin, Eigenschaften, die der Oberputz nur auf einem Standardniveau besitzt, zu erhöhen (z.B. noch besserer Witterungsschutz, Farbtonbrillanz etc.). Das unterscheidet einen Oberputz wesentlich von anderen mineralischen Untergründen. Spricht man allgemein von Oberputzen, so unterscheidet man mineralische (z. B. Kalk- oder Kalkzementputze) und organisch gebundene (z. B. Kunstharz-, Silikonharz, Dispersions-Silikat). Alle diese Oberputze fallen in die Kategorie ATV DIN 18363; 3.2.1 Erstbeschichtungen auf mineralischen Untergründen, Gips- und Gipsfaserplatten, da es hier eine Unterscheidung der Bindemittel nicht gibt.
Anderes Beispiel: Nach ATV DIN 18363 (siehe Zitat weiter oben) sind bei Erstbeschichtungen auf mineralischen Untergründen im Innenbereich lediglich eine Grund- und Schlussbeschichtung gefordert. Je nach Untergrund kann aber trotzdem eine zusätzliche Zwischenbeschichtung notwendig werden, beispielsweise zur Regulierung der Saugfähigkeit. In diesem Fall werden für die Beschichtung dann drei Arbeitsgänge notwendig, obwohl ATV DIN 18363 lediglich zwei Beschichtungen nennt.
Diese Beispiele zeigen, dass in Einzelfällen von DIN-Normen abgewichen werden kann/muss. Deutlich wird, wie immens wichtig eine richtige Untergrundprüfung und auch eine vertragliche Anpassung ist. Diese ist sozusagen immer Dreh- und Angelpunkt! Empfohlen wird die Dokumentation der Untergrundprüfung. Damit sich der Malerbetrieb später nicht angreifbar macht, sollten die Ergebnisse und das Abweichen mit dem Kunden als Vertragspartner besprochen und das Einverständnis des Kunden dokumentiert werden.
Ein Abweichen von der grundsätzlichen DIN-Regelung, dass bei Erstbeschichtung auf mineralischen Untergründen im Außenbereich drei Anstriche vorgesehen sind, sollte also mit dem Kunden explizit vereinbart sein. Wenn das LV vom Planer vorgegeben ist, sollte man das mit dem Planer klären – je nach Planungsvorgabe, wenn man selbst das LV erstellt, bedarf es eines Hinweises, dass man von der DIN 18363 abweicht.
Rechtlich richtig wäre es bei selbst erstelltem LV:
Ein Hinweis auf die Abweichung von der DIN, z.B.
Am Ende der Position zweimaliger Fassadenanstrich hinzufügen:
Die Ausführung zweimaliger Anstrich stellt eine Abweichung von der DIN 18373, Ziff. 3.2.1 dar, die einen dritten Anstrich vorsieht, dieser kann aber aus Kostengründen hinsichtlich des neu erstellten Putzes üblicherweise eingespart werden. Inwiefern dieser notwendig wird, kann erst nach einer Untergrundprüfung von uns (Saugfähigkeit, Tragfähigkeit etc.) am Objekt vor den Beschichtungsarbeiten festgestellt werden. siehe aber auch Pos. … (Eventualposition)
Eventualposition für notwendig werdenden zusätzlichen Grundanstrich mit…je nach Ergebnis der Untergrundprüfung bei Bedarf.
Dieser Text ist Beispielhaft und muss den konkreten Gegebenheiten angepasst werden.
Dieser Artikel behandelt lediglich eine Abweichung der DIN-Vorschriften bei Beschichtungsarbeiten auf neu erstellten Oberputzen. Ältere und längere Zeit bewitterte Oberputze benötigen hingegen in Abhängigkeit von Beanspruchung (Lage, Dachüberstand etc.) und Alter häufig eine zusätzliche Zwischenbeschichtung. Auch hier gilt bei Abweichung der DIN-Normen nach der Untergrundprüfung: Ergebnisse und Abweichung zu DIN-Normen dokumentieren ® Aufklären des Kunden ® Einverständnis des Kunden dokumentieren (schriftlich als Vereinbarung oder Bedenkenanmeldung).

