Schlechtwetterkündigung nach § 46 RTV auch in 2021/2022 möglich!


Von:  LIV Hessen / T. Waschfeld / 15.10.2021 / 19:53


Im Maler- und Lackiererhandwerk können Sie für Ihre gewerblichen Arbeitnehmer eine besondere tarifliche Regelung nutzen!


Wird die Arbeitsausführung wegen schlechter Witterung für voraussichtlich längere Zeit undurchführbar, kann das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 15. November bis 15. März durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers mit eintägiger Kündigungsfrist und Wiedereinstellungsgarantie gekündigt werden; die Kündigung kann erst ausgesprochen werden, wenn auf dem Arbeitszeitkonto (§ 9) kein Guthaben mehr vorhanden ist.

Beachten Sie bei Kündigungen im November oder Dezember 2021 die „4-Monats-Frist“ bei der Wiedereinstellung im Jahr 2022, bei Kündigungen ab Januar 2022 den (aller-) spätesten Termin (30.April).

Das aktuelle Merkblatt zur Schlechtwetterkündigung in der Anlage.


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