Das stellt in gewisser Weise einen Vorgriff auf künftig in der TRGS 519 geregelte Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos dar, wo übliche Staubschutzmaßnahmen (gegen krebserzeugenden Quarzfeinstaub) wie abgesaugte Maschinen, Luftreiniger, Abschottungen und persönliche Schutzausrüstung auch bei Asbest für ein bestimmtes Verfahren wie z. B. Schlitze fräsen, Stemm- und Schleifarbeiten angegeben werden sollen.
Wichtig ist die Botschaft, dass mit gleichen oder ähnlichen technischen Schutzmaßnahmen (z. B. H-Entstauber statt M-Entstauber) wie bei quarzhaltigen Stäuben auch bei Asbest wirksam gearbeitet werden kann.
Zusätzlich sind natürlich asbestspezifische Regelungen zu beachten, die im Leitfaden auch angesprochen werden:
- Mitwirkungspflichten und Erkundung
- Gefährdungsbeurteilung
- Qualifikation der Mitarbeiter und Sachkunde
- Arbeitsmedizinische Vorsorge, Expositionsverzeichnis
- Anzeige der Tätigkeiten
- Entsorgung
Sie finden die Broschüre auf der Webseite der BG BAU.

