BAG-Urteil: Zuweisung von Arbeitsort und-zeit per Kurzmitteilung

FRANKFURT/MAIN. Immer wieder stellt sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer Arbeitsanweisungen hinsichtlich der Baustelle und des Dienstbeginns beachten muss, welche per Kurzmitteilung in der Freizeit versandt werden. Hierzu hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden.

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Ist dem Arbeitnehmer aufgrund interner Richtlinien oder Anweisungen bekannt, dass der Arbeitgeber seine Diensteinteilung kurzfristig über Kurzmitteilungsdienste wie SMS oder WhatsApp versendet, ist er verpflichtet, diese auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen und zu befolgen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung vom 23.8.2023 -Az.:  5 AZR 349/22.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem der Arbeitnehmer - seit 2003 als Vollzeit-Notfallsanitäter bei der Beklagten beschäftigt - um die Rückbuchung von Arbeitsstunden auf seinem Zeitkonto und die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte einklagte.
Eine Betriebsvereinbarung erlaubte es dem Arbeitgeber, Dienstpläne bis zum Vortag um 20:00 Uhr zu ändern. Das war dann sichtbar im "Online-SelfService".
Für den 8.4.2021 war der Arbeitnehmer zunächst für unbestimmten Springerdienst eingetragen. Am 7.4.2021, einem arbeitsfreien Tag für den Arbeitnehmer, teilte der Arbeitgeber ihm um 13:20 Uhr per SMS einen Dienst am nächsten Tag zu, den er jedoch verpasste. Daraufhin wurde er abgemahnt, der Tag als unentschuldigtes Fehlen gewertet und elf Stunden vom Zeitkonto abgezogen.
Das Arbeitsgericht wies die Klage des Arbeitnehmers ab, das Landesarbeitsgericht stimmte teilweise zu, doch die Revision der Beklagten war erfolgreich.

Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass der Arbeitnehmer auch in seiner Freizeit verpflichtet war, den zugeteilten Dienst für den Folgetag zur Kenntnis zu nehmen. Es handele sich um eine mit der Arbeitspflicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Nebenleistungspflicht.

Dieses Urteil kann nach diesseitiger Ansicht auch auf das Malerhandwerk übertragen werden, sofern dem Mitarbeiter vorher dienstlich bekannt gegeben wurde, dass eine Baustellenzuteilung mit Zeiten des Arbeitsbeginns kurzfristig per Kurzmitteilung erfolgen kann.