Die Musterbescheinigungen für energetische Maßnahmen im Jahr 2024 wurden unter anderem um Angaben zu Umfeldmaßnahmen ergänzt. Dafür sind nun die mit dem BMF-Schreiben vom 6. Februar 2024 ergänzten Muster zu nutzen.
Mit den Bescheinigungen weist der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt nach, dass die Förderbedingungen für die energetische Gebäudesanierung eingehalten wurden. Die dafür notwendigen energetischen Mindestanforderungen sind in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung(ESanMV) beschrieben und entsprechen den Mindestanforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
Die Einhaltung der Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind nicht ausreichend, um die steuerliche Förderung zu erlangen. Fordert z. B. das GEG beim Einbau eines Wärmedämmverbundsystems als Umax. 0,24 W/(m²·K) für das sanierte Bauteil Außenwand, ist nach dem BEG und der ESanMV ein Umax. 0,20 W/(m²·K) für das Bauteil notwendig.
Die Bescheinigungen werden vom ausführenden Fachunternehmen (nach Muster I) oder vom Ausstellungsberechtigten nach § 88 GEG (nach Muster II), falls dieser mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Sanierungs-maßnahme betraut wurde, ausgefüllt. Im Anschluss können sie von der Bauherrschaft beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Über drei Jahre verteilt können 20 Prozent der Kosten der energetischen Maßnahme steuerlich abgesetzt werden. Die Höchstsumme der Förderung beträgt 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung dürfen direkt zu 50 Prozent abgesetzt werden und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden.
Um die steuerliche Förderung zu erhalten, müssen die entstandenen Kosten als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Dabei ist auch die Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen einzureichen. Eine vorherige Antragstellung, wie bei der direkten Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), ist nicht erforderlich.
Das BMF weist in Abschnitt I – Allgemeines – explizit darauf hin, dass vom Inhalt, Aufbau und der Reihenfolge der Angaben in den Erklärungen nicht abgewichen werden darf.
Die Unternehmererklärung nach § 96 GEG – private Nachweise –, in der das ausführende Fachunternehmen den Eigentümern unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten schriftlich bestätigt, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- und Anlagenteile den Mindestanforderungen des GEG entsprechen, ist nicht zur Vorlage beim Finanzamt ausreichend.
Wir stellen Ihnen an dieser Stelle
eine ausfüllbare Bescheinigung des ausführenden Unternehmens (Muster I)
eine ausfüllbare Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (Muster II)
eine ausfüllbare Unternehmererklärung nach § 96 GEG
zum Download zur Verfügung.

