Das BAG hat ausgeführt, dass die Corona-Prämie nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen gehört. Der Arbeitgeber wollte mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren.
Bundesarbeitsgericht: Corona-Prämie unpfändbar

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