Bundesarbeitsgericht: Corona-Prämie unpfändbar

Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.8.2022 - 8 AZR 14/22 entschieden, dass eine Coronaprämie, die ein Arbeitgeber freiwillig an seine Beschäftigten zahlt, als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar ist, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt. Natürlich nur soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.

 

Das BAG hat ausgeführt, dass die Corona-Prämie nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen gehört. Der Arbeitgeber wollte mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren.