Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Menschen vor Benachteiligungen insbesondere aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Lebensalters oder der sexuellen Identität. Es gilt insbesondere im Arbeitsleben, teilweise aber auch im Zivilrechtsverkehr, etwa bei Verträgen oder Dienstleistungen. Ziel des Gesetzes ist es, Diskriminierungen zu verhindern oder zu beseitigen.
Das Bundeskabinett hat nun einen Gesetzentwurf zur Änderung des AGG beschlossen. Hintergrund sind insbesondere europarechtliche Vorgaben sowie das Ziel, den Diskriminierungsschutz weiter auszubauen und die Rechtsdurchsetzung für Betroffene zu erleichtern.
Ein Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt auf der Stärkung der Rechte von Betroffenen. So soll die bisherige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AGG von bislang zwei auf künftig vier Monate verlängert werden. Betroffene hätten damit künftig deutlich mehr Zeit, mögliche Ansprüche wegen Diskriminierungen geltend zu machen.
Zudem soll die Antidiskriminierungsstelle des Bundes erweitert werden. Geplant ist unter anderem eine unabhängige Schlichtungsstelle, die eine außergerichtliche Streitbeilegung ermöglichen soll. Darüber hinaus soll die Antidiskriminierungsstelle künftig in gerichtlichen Verfahren als Beistand auftreten oder Stellungnahmen gegenüber Gerichten abgeben können.
Auch die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote sollen angepasst werden. Besonders hervorzuheben ist die geplante Erweiterung des Schutzes vor Diskriminierungen wegen des Geschlechts. Die bisherige Beschränkung auf sogenannte Massengeschäfte soll entfallen. Hintergrund ist insbesondere die Umsetzung der europäischen Unisex-Richtlinie sowie die Beendigung eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission.
Darüber hinaus soll der Schutz vor sexueller Belästigung ausgeweitet werden. Dieser soll künftig nicht mehr ausschließlich im Arbeitsleben gelten, sondern beispielsweise auch auf dem Wohnungsmarkt oder in Fahrschulen Anwendung finden.
Ferner sieht der Gesetzentwurf Änderungen der sogenannten „Kirchenklausel“ (§ 9 AGG) vor. Künftig soll ausdrücklich klargestellt werden, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung nur zulässig ist, wenn ein konkreter Zusammenhang zur jeweiligen Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung besteht.
Abschließend enthält der Entwurf weitere Klarstellungen und sprachliche Anpassungen. So soll das Diskriminierungsmerkmal „Alter“ künftig durch den Begriff „Lebensalter“ ersetzt werden. Zudem ist eine Verbesserung des Diskriminierungsschutzes bei Schwangerschaft und Mutterschaft vorgesehen.

