Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) soll den Aufwand für alle Beteiligten reduzieren und Betriebsprüfungen beschleunigen. Als Voraussetzung dafür muss jeder Arbeitgeber seit 2023 die nötigen Entgeltdaten (bspw. Sozialversicherung) aus seinem Entgeltabrechnungsprogramm elektronisch übersenden (§ 28p Abs. 6a Sozialgesetzbuch/SGB, IV).
Diese sog. „euBP-Daten“ werden danach über eine Prüfsoftware auf Plausibilität analysiert und die Ergebnisse als Hinweise für die Betriebsprüfung genutzt.
Einen Verzicht auf die Lieferung dieser euBP-Daten konnten Arbeitgeber auch nach 2023 beim Rentenversicherungsträger bis Ende 2026 beantragen. Daten der Finanzbuchhaltung waren davon nicht betroffen, sie konnten aber freiwillig übermittelt werden.
Wurde dem Arbeitgeber bis Ende 2025 dieser Verzicht bewilligt, stellt sich jetzt die Frage, ob ein Verzicht für die Finanzbuchhaltungsdaten getrennt beantragt werden kann (oder muss), weil deren Übersendung ja ab 2025 Pflicht wird.
Dazu sieht die gesetzliche Regelung (§ 126 SGB IV) klar vor:
Wurde der Verzicht der Übermittlung von euBP-Daten schon bewilligt, muss kein neuer Antrag gestellt werden, weil nicht nach Entgeltabrechnungs- und Finanzbuchhaltungsdaten unterschieden, sondern nur allgemein von euBP-Daten gesprochen wird (§ 126 SGB IV). Ein bewilligter Antrag schließt den Verzicht auf die Übermittlung von Finanzbuchhaltungsdaten schon ein.
Wurde bisher noch kein Antrag gestellt, aber wird dies jetzt doch noch für 2025 nachgeholt, gilt die Bewilligung genauso auch für die Daten der Finanzbuchhaltung.
Unabhängig davon können Arbeitgeber auch bei einem bewilligten Verzicht im Rahmen einer Betriebsprüfung ihre Entgeltabrechnungsdaten und/oder Finanzbuchhaltungsdaten elektronisch an den Rentenversicherungsträger übermitteln. Ein bewilligter Verzicht muss nicht formell aufgehoben werden.


