Unterlässt ein Arbeitgeber es, die Fahrerlaubnis seines Arbeitnehmers zu überprüfen, ist das eine strafbare Handlung: “Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.“ (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG).
Wird ein Arbeitnehmer ohne gültige Fahrerlaubnis erwischt, hat das meist ein Strafverfahren zur Folge und, wenn der Arbeitgeber nicht regelmäßige Kontrollen des Arbeitnehmers nachweisen konnte, auch noch eines gegen ihn.
Zwar war es nach der Rechtsprechung bislang nicht nötig, den Besitz einer Fahrerlaubnis vor jeder Fahrt zu kontrollieren. Eine Überprüfung durch den Arbeitgeber musste jedoch in regelmäßigen Abständen – d.h. mindestens dreimal pro Jahr – vorgenommen werden. Eine Maßnahme, die umständlich ist, und nicht selten zu Irritationen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer führte - oder schlichtweg vergessen wurde.
Dies soll zukünftig geändert und vereinfacht werden. Der Entwurf des Bundesrates enthält im Rahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG einen Satz 2, dass eine solche Kontrolle vor Überlassung der ersten Fahrt erfolgen muss und Nachprüfungen nur dann erfolgen sollen, wenn ein Anlass für die Vermutung besteht, dass sich an der Fahrerlaubnissituation etwas geändert hat.
Dies ist ein kleiner, aber dennoch erfreulicher Schritt zur Vereinfachung der Betriebsführung.
Jeder Betrieb sollte deshalb die Fahrerlaubnis seiner Mitarbeiter, die Dienstfahrzeuge steuern sollen, am Anfang des nächsten Jahres noch einmal kontrollieren und in der Personalakte vermerken. Bestenfalls mit einer Kopie des Führerscheins, sofern der Arbeitnehmer hiermit einverstanden ist. Sobald der neue § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG in Kraft getreten ist, müssen Wiederholungen dann nur noch bei entsprechendem Anlass erfolgen.

