Für Handwerksbetriebe, die überwiegend auf Baustellen tätig sind und keinen regelmäßigen Publikumsverkehr haben, wären die praktischen Auswirkungen gering. Das Gesetz verpflichtet nicht zu baulichen Anpassungen oder Umbauten, denn diese gelten nach dem Entwurf ausdrücklich als „unverhältnismäßige und unbillige Belastung“. Damit sollen Betriebe nicht gezwungen werden, Werkstätten, Betriebshöfe, Lackiereien oder Baustelleneinrichtungen umzubauen. Auch neue Dokumentations- oder Berichtspflichten entstehen nicht.
Dennoch müssen Betriebe im Einzelfall sogenannte „angemessene Vorkehrungen“ treffen, wenn dies ohne größeren Aufwand möglich ist. Das kann zum Beispiel bedeuten, Abläufe oder Angebote verständlicher zu erklären, Unterlagen kurz zu erläutern oder einem Kunden mit Einschränkungen durch einfache organisatorische Maßnahmen entgegenzukommen. Solche Schritte sind in der Regel niedrigschwellig und werden vielerorts ohnehin schon geleistet.
Anders stellt sich die Situation für Betriebe dar, die eine Lackiererei mit Publikumsverkehr oder ein Ladenlokal, einen Showroom oder ein Malergeschäft führen. Hier ist der Kundenkontakt stärker formalisiert und der Zugang zu Waren und Dienstleistungen findet unmittelbar in den Geschäftsräumen statt. Dadurch kann die neue Rechtslage relevanter werden. Zwar dürfen auch hier keine baulichen Umbauten verlangt werden, aber der Betrieb muss sicherstellen, dass Kundinnen und Kunden mit Behinderungen nicht benachteiligt werden. Dazu gehört zum Beispiel das Vorlesen von Preisinformationen, das Erklären von Mustern und Angeboten, das Bereitstellen kleiner Alltagshilfen oder das Ermöglichen eines alternativen Beratungsweges, wenn dies ohne größeren Aufwand machbar ist.
Ein wesentliches Risiko ergibt sich aus der geplanten Möglichkeit, dass anerkannte Verbände Ansprüche im eigenen Namen geltend machen können. Damit steigt die Gefahr von Verfahren, die nicht zwingend auf eine praktische Lösung, sondern auf rechtliche oder politische Wirkung abzielen.
Derzeit ist schwer vorhersehbar, wie Gerichte unbestimmte Begriffe wie „angemessene Vorkehrungen“ oder „zumutbare Belastung“ auslegen werden. Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit, insbesondere dort, wo physische Räumlichkeiten Teil des Angebots sind.
Im Falle eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot sieht der Regierungsentwurf vor, dass die betroffene Person Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung geltend machen kann. Das ist insoweit nachvollziehbar und notwendige Konsequenz. Alarmierender ist allerdings der Umstand, dass zwar ein Schadensersatzanspruch gegen private Unternehmen ausdrücklich ausgeschlossen ist; wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, kann jedoch der Benachteiligte in der derzeitigen Formulierung eine angemessene Entschädigung in Geld (z. B. Schmerzensgeld) verlangen.
Hier muss eindeutig klargestellt werden, dass auch Entschädigungsansprüche ausgeschlossen sind, damit ein Anreiz zum Missbrauch der Regelungen nicht Tür und Tor geöffnet ist.
Insgesamt wird das Ziel der Barrierefreiheit ausdrücklich auch von uns als Verband unterstützt. Auch viele Handwerksbetriebe handeln bereits freiwillig inklusiv und suchen individuelle Lösungen, sei es auf der Baustelle, im Büro oder im Ladengeschäft. Kritisch gesehen wird jedoch, dass die geplanten Regelungen in vielen Punkten unklar bleiben und neue Belastungsrisiken schaffen.
Der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz setzt sich daher weiter dafür ein, dass Barrierefreiheit gefördert, aber nicht durch unbestimmte rechtliche Vorgaben erzwungen und kleine Betriebe nicht überfordert werden.
Wir werden Sie weiter informiert halten.

