Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat seine Übersicht der Informationspflichten („Praxis Recht“) aktualisiert und durch Vorlagen ergänzt.
Unternehmer erfahren darin, welche allgemeinen Informationspflichten sie:
Gegenüber Beschäftigten
(Vertragsbedingungen, Arbeitsschutz, Urlaubsanspruch, Umfang der Erhebung personenbezogener Daten etc.),in ihrer Korrespondenz
(Briefe, E-Mails, Pflichtangaben auf Rechnungen etc.),auf ihren Webseiten
(bspw. außergerichtliche Streitbeilegung),sowie gegenüber Verbraucherinnen/Verbrauchern
(Widerrufsrecht, Preisangaben, Produktsicherheit etc.) haben.
Der zweite Block der Informationspflicht betrifft die Arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften („Aushangpflichtige Gesetze“). Diese müssen für Beschäftigte leicht erreichbar ausgelegt bzw. ausgehängt werden.
Zwar sind sie auch online tagesaktuell einsehbar, jedoch reicht das nicht aus. Betriebe sollten die Vorschriften deshalb gedruckt über den Buchhandel beziehen. Zu diesen Vorschriften gehören bspw.
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 61?b Arbeitsgerichtsgesetz
- Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsstätten-, Baustellen-, Betriebssicherheitsver-ordnung
- Arbeitszeitgesetz
- §§ 611 bis 630 Bürgerliches Gesetzbuch und Nachweisgesetz
- Bundesurlaubsgesetz
- Kündigungsschutzgesetz
- Mindestlohngesetz
- Entgeltfortzahlungsgesetz
- Jugendarbeitsschutzgesetz, ab einem jugendlichen Beschäftigten
- Mutterschutzgesetz, bei mehr als drei beschäftigten Frauen
- Teilzeit- und Befristungsgesetz, Familienpflegezeitgesetz
- Betriebsverfassungsgesetz, Bundesdatenschutzgesetz, Datenschutzgrundverordnung, Geschäftsgeheimnisgesetz, Infektionsschutzgesetz, Heimarbeitsgesetz, Ladenschlussgesetz
Drittens kommt noch eine Auswahl an Spezialgesetzen und Verordnungen dazu, bspw. Unfallverhütungsvorschriften, DGUV 1 Grundsätze der Prävention, die Gefahrenstoffverordnung mit Verweis auf Sicherheitsdatenblätter; Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Infektionsschutzgesetz, Fünftes Vermögensbildungsgesetz oder auch Wahlordnungen zum Betriebsrat oder der Schwerbehindertenvertretung.


