Wer ist betroffen?
Alle Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen müssen bis 31. März 2026 die Anzeige zur Berechnung der Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 abgeben – unabhängig davon, ob sie schwerbehinderte Menschen beschäftigen oder nicht. Die Meldung erfolgt immer für das vergangene Jahr, jetzt also 2025.
Rechtsgrundlage
Geregelt ist die Ausgleichsabgabe in §§ 154 ff. und § 160 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/SGB IX. Grundsätzlich gilt:
- Unternehmen mit +20 Beschäftigten müssen 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Beschäftigten besetzen (Grad der Behinderung mindestens 50).
- Erreicht der Arbeitgeber die Quote nicht, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine monatliche, gestaffelte Ausgleichsabgabe zahlen. Diese ist zum 1. Januar 2025 gestiegen.
Wichtig: Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn keine Ausgleichsabgabe zu zahlen ist. Sie sollten die Frist nicht versäumen, weil das Integrationsamt bei verspäteter Abgabe die Werte einfach schätzen kann.




