Für die meisten Anwendungen im Maler- und Lackiererhandwerk sind die Lösemittelemission produktseitig bereits begrenzt. Beschichtungsstoffe für bestimmte Anwendungsbereiche dürfen demnach nur einen begrenzten Lösemittelgehalt (VOC – volatile organic compounds) enthalten.
Für diese Anwendungsbereiche – wie z. B. Bautenbeschichtungen auf mineralischen Untergründen oder Holz sowie die typische Fahrzeugreparaturlackierung – müssen Maler und Lackierer keine Nachweise für die Lösemittelreduzierung erbringen. Der Nachweis ist bereits „produktseitig“ durch Verwendung geregelter Produkte erbracht (siehe ChemVOCFarbV).
Ein Maler- und Lackiererbetrieb, der hingegen in einer stationären Beschichtungsanlage Metall- oder Holzbauteile nasslackiert oder pulverbeschichtet, muss seine Lösemittelreduzierung nach 31. BImSchV nachweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die im BImSchV genannte Lösemittelverbrauchsschwelle überschritten wird. Ist dies der Fall, muss der Betrieb seinen Lösemittelverbrauch feststellen (Lösemittelbilanz) und einen Reduzierungsplan aufstellen.
Worauf es dabei zu achten gilt sowie ein Beispiel für einen Reduzierungsplan und eine Lösemittelbilanz finden Sie in der beigefügten neuen Infobroschüre „Lösemittelreduzierung im Maler- und Lackiererhandwerk”.

