Normalerweise ist die Nutzung von Gegenständen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer (bspw. Auto oder Telefon) als Sachbezug zu erfassen und zu versteuern. Dies würde die Wohnungsüberlassung einschließen. Hier allerdings greift seit 2020 nach § 8 Abs. 2 Satz 12 Einkommensteuergesetz (EStG) der sogenannte „Bewertungsabschlag“.
Demnach kann der Ansatz eines Sachbezugs entfallen, wenn
- die Miete des Arbeitnehmers mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete beträgt und
- diese nicht mehr als 25 Euro/m² beträgt (ohne umlagefähige Nebenkosten).
Damit möchte der Gesetzgeber bezahlbaren Wohnraum schaffen bzw. fördern sowie Arbeitgeber vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels unterstützen, indem sie Beschäftigten entsprechenden Wohnraum mit einem Mietvorteil überlassen.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) evaluiert die Wirkung des Bewertungsabschlags nun für das Bundesministerium, um festzustellen, ob die Vorschrift zu reformieren ist.
Zwar kommt die Wohnungsüberlassung möglicherweise in unseren beiden Branchen nicht sehr häufig vor, Unternehmen können aber dennoch bis zum 15. September 2025 sechs Fragen zum Thema online beantworten.


