Soweit ein Reparaturbetrieb – wie so häufig – nicht über eigene Lackieranlagen verfügt, werden die Fahrzeuge in Lackierbetriebe verbracht. Gleichzeitig wird das Sachverständigengutachten zusammen mit dem Auftrag überlassen, dass die Lackierung nach Gutachten erfolgen soll. Der Lackierbetrieb führt die Lackierarbeiten entsprechend den Vorgaben und Preisen aus dem Sachverständigengutachten aus und überlässt dem Reparaturbetrieb eine entsprechende Rechnung, in welcher die Reparaturschritte allenfalls grob aufgeschlüsselt werden.
Der Einwand der Versicherer
Die Versicherung wendet ein, dass die Rechnung des Fahrzeuglackierbetriebes mangels Aufschlüsselung nicht prüffähig sei und verweigert die Zahlung.
Reaktion des Amtsgerichts
In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Ahaus (15 C 78/24) hatte die Versicherung damit keinen Erfolg.
Das Amtsgericht wies in einem Beschluss vom 03.08.2024 darauf hin, dass eine Prüffähigkeit gegeben sei, da offenkundig sei, dass die Lackierarbeiten entsprechend dem Sachverständigengutachten vorgenommen worden seien.
Fazit
Fahrzeuglackierbetriebe sollten es möglichst vermeiden, ihre Leistungen gegenüber anderen Reparaturwerkstätten nur pauschal ohne Aufschlüsselung der einzelnen Positionen der Lackierkosten abzurechnen. Ein solches Vorgehen kann schnell zu einer Diskussion über die Prüffähigkeit der Rechnung über die Lackierarbeiten führen.
Ist dies dennoch geschehen, dann dürfte der vorgenannte Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Ahaus zumindest im beschriebenen Fall weiterhelfen. Andernfalls müsste die Rechnung unter detaillierter Angabe der einzelnen Reparaturmaßnahmen erneut erstellt werden.

