Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung und Vermittlungsprovisionen

FRANKFURT/MAIN. Im Zuge der derzeitigen Wirtschaftslage und des Fachkräftemangels greifen immer mehr Betriebe auf Zeitarbeitsfirmen zurück. Nicht selten bietet sich aber die Möglichkeit, den überlassenen Mitarbeiter als gewerblichen Arbeitnehmer zu übernehmen. Allerdings sollte hierbei der Überlassungsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma genau beachtet werden, sofern bei Übernahme des Arbeitnehmers kein teures Erwachen erfolgen soll.

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Seit 2017 gelten neue gesetzliche Beschränkungen für die Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland. Die maximale Überlassungsdauer eines Arbeitnehmers durch Zeitarbeitsfirmen ist nun auf 18 Monate begrenzt, wobei Equal Pay bereits nach 9 bis 15 Monaten greifen muss. Auch diese Änderungen können dazu führen, dass Betriebe immer häufiger über eine Festanstellung von Zeitarbeitnehmern nachdenken. Dabei stoßen sie oft auf eine Vermittlungsprovision im Überlassungsvertrag, die grundsätzlich erlaubt ist, jedoch gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) angemessen sein muss.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2011 (Az. III ZR 77/11) hat allerdings klare Richtlinien für die Angemessenheit solcher Provisionen festgelegt. Diese dürfen maximal zwei Bruttomonatsgehälter betragen, sollten sich während des Einsatzes des Arbeitnehmers mindestens quartalsweise reduzieren und sich auf Einsätze von bis zu 12 Monaten beschränken. Für längerfristige Einsätze von über 12 Monaten darf nach der Rechtsprechung keine Provision erhoben werden.

 

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass der Übergang von Zeitarbeit in eine Festanstellung nicht durch finanzielle Hürden erschwert wird, um das Grundrecht der Arbeitnehmer auf freie Arbeitsplatzwahl zu schützen. Zusätzlich kann eine Provision auch innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Einsatzes fällig werden, sofern die Einstellung als ausschlaggebend (juristisch: kausal) für den vorherigen Einsatz angesehen wird, wobei dem Betrieb ein Recht eingeräumt werden muss, diese Vermutung zu widerlegen.

 

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, stehen die Chancen gut, dass keine Vermittlungsprovision gezahlt werden muss.

 

Der Bundesverband berät Sie hierbei gern auch einzelfallbezogen unter der Hotline: 0800 3272333.