Restwertermittlung beim Verkauf von Leasingfahrzeugen

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zählen für die Ermittlung des Restwertes eines Leasingfahrzeuges nicht der regionale Markt, sondern nur die Ansätze aus Restwertbörsen.

Der Restwert eines Fahrzeugs ist der Betrag, der für ein beschädigtes Auto erzielbar ist, wenn es nach einem Unfall verkauft wird. Hatte das Fahrzeug vor einem Unfall bspw. einen Wert von 20.000 Euro und kann es als Unfallwagen noch für 5.000 Euro verkauft werden, sind diese 5.000 Euro der Restwert.

Bei der Schadensabrechnung wird der Restwert vom ursprünglichen Fahrzeugwert abgezogen. In diesem Beispiel würden also nicht 20.000 Euro, sondern nur 20.000 Euro minus 5.000 Restwert = 15.000 Euro entschädigt.
Der Restwert ist von Bedeutung, weil die Versicherung nur den tatsächlichen Schaden ersetzen muss.
Der BGH hatte schon einmal einen Fall zum Thema entschieden und inzwischen seine Sichtweise bestätigt.

Die Kernpunkte des BGH-Urteils

Für die Restwertermittlung zählt nicht der regionale Markt, sondern nur Restwertbörsen.

Eine Leasingnehmerin klagte nach einem Totalschaden ihres PKW auf zusätzlichen Schadensersatz von 9.199 Euro. Der Sachverständige hatte 13.800 Euro Restwert ermittelt, die Versicherung legte einen Wert von 22.999 Euro aus einer Internet-Restwertbörse vor. Die Leasingnehmerin hatte das Fahrzeug allerdings schon zum niedrigeren Preis verkauft. Nun wollte sie die Differenz von der Versicherung erstattet bekommen.

1. Wirtschaftlichkeitsgebot

Wer nach einem Unfall Schadensersatz verlangt, muss bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs wirtschaftlich vernünftig handeln. Nach § 249 Abs. 2 BGB wird verlangt, dass Geschädigte bei der Schadensbehebung den wirtschaftlich sinnvollsten Weg wählen müssen (unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten und Kenntnisse). Das heißt:

  • Der Restwert muss zu einem angemessenen Preis realisiert werden
  • Es müssen verschiedene Verwertungsmöglichkeiten geprüft werden
  • Der Geschädigte darf nicht das erstbeste Angebot annehmen

2. Unterschiedliche Anforderungen an Privatpersonen und Unternehmen

Macht ein Leasingnehmer Ansprüche der Leasinggesellschaft (als Eigentümerin) geltend, gelten damit auch die strengeren Maßstäbe für die gewerblich tätige Leasinggesellschaft und nicht die milderen für Privatpersonen.

Fazit

Bei Unfällen mit Leasingfahrzeugen unterliegen Leasingnehmer den strengeren Verwertungsstandards. Die Gesellschaft kann sich nicht auf regionale Restwertangebote beschränken, sondern muss den Markt und die Möglichkeiten voll ausschöpfen. Ein einfaches Sachverständigengutachten reicht für die Restwertermittlung nicht aus. Zuerst muss dem Betrieb bzw. dem Sachverständigen die Info vorliegen, ob das Fahrzeug geleast oder finanziert ist bzw. privat gehalten wird. Bei gewerblich Geschädigten müssen dann die Internet-Restwertbörsen zwingend berücksichtigt werden.

(Urteil, BGH vom 02.07.2024, Az. VI ZR 211/22)