Urlaubsanträge rechtssicher bearbeiten – auch bei mehr als zwei Wochen Urlaub

Mit Beginn der Ferienzeit häufen sich in den Betrieben Urlaubsanträge. Während die meisten Urlaubswünsche einvernehmlich geregelt werden können, entstehen Konflikte häufig dann, wenn Beschäftigte einen längeren zusammenhängenden Urlaub beantragen. Ein aktueller Beschluss des Landesarbeitsgerichts Thüringen verdeutlicht, welche Maßstäbe Arbeitgeber bei der Entscheidung über Urlaubsanträge beachten müssen.

Nach § 7 Abs. 1 BUrlG sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers grundsätzlich zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf einen Urlaubsantrag nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Dabei ist stets eine Einzelfallentscheidung erforderlich.

Auch hinsichtlich der Dauer des Urlaubs enthält das Bundesurlaubsgesetz eine klare Wertung. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG ist der Erholungsurlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Nur wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, darf der Urlaub aufgeteilt werden.

Diese Grundsätze hat das Thüringer Landesarbeitsgericht in einem aktuellen Beschluss nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Arbeitnehmerin hatte mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück beantragt. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag unter Hinweis auf eine betriebliche Praxis ab, wonach grundsätzlich nicht mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub gewährt würden. Das LAG stellte klar, dass eine solche generelle Zwei-Wochen-Grenze gegen § 7 Abs. 2 BUrlG verstößt. Die Aufteilung des Urlaubs sei die gesetzliche Ausnahme und bedürfe konkreter dringender betrieblicher oder persönlicher Gründe. Eine pauschale betriebliche Regel genüge hierfür nicht. Im konkreten Fall verpflichtete das Gericht den Arbeitgeber deshalb im Wege der einstweiligen Verfügung, der Arbeitnehmerin den beantragten Urlaub zu gewähren (LAG Thüringen, Beschluss vom 02.03.2026 – 4 Ta 15/26). 

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass jeder Urlaubsantrag über mehr als zwei Wochen automatisch zu genehmigen ist. Arbeitgeber können einen solchen Antrag weiterhin ablehnen, wenn konkrete dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn während des beantragten Zeitraums unverzichtbare Vertretungen fehlen, saisonale Auftragsspitzen bestehen oder der Betriebsablauf erheblich beeinträchtigt würde. Solche Gründe müssen jedoch im Einzelfall nachvollziehbar dargelegt werden; eine allgemeine Berufung auf Personalmangel oder eine starre betriebliche Höchstgrenze reicht hierfür regelmäßig nicht aus. 

Mitgliedsbetriebe sollten Urlaubsanträge stets anhand der gesetzlichen Vorgaben prüfen und die Gründe ihrer Entscheidung dokumentieren. Empfehlenswert ist eine transparente Abstimmung mit dem Mitarbeiter. Starre Regelungen, wonach zusammenhängender Urlaub grundsätzlich auf zwei Wochen begrenzt wird, sollten vermieden werden. Sie sind nach der aktuellen Rechtsprechung mit § 7 BUrlG regelmäßig nicht vereinbar. Entscheidend bleibt stets die Abwägung der Interessen im konkreten Einzelfall. 

Sofern Innungsbetriebe konkret eine solche Entscheidung treffen müssen, steht ihnen der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz gerne beratend zur Seite.