Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.05.2026 (2 AZR 184/25) eine für die arbeitsrechtliche Praxis äußerst bedeutsame Entscheidung zum Zugang von Einwurf-Einschreiben getroffen. Anlass war zwar eine Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM). Die Aussagen des Gerichts betreffen jedoch sämtliche empfangsbedürftigen Willenserklärungen und damit insbesondere auch Kündigungen.
Kein Anscheinsbeweis beim heutigen Zustellverfahren
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber die bEM-Einladung als Einwurf-Einschreiben versandt. Er legte den Einlieferungsbeleg sowie den von der Deutschen Post reproduzierten Auslieferungsbeleg vor und berief sich darauf, dass hierdurch der Zugang bewiesen sei.
Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Auffassung nicht. Es stellte fest, dass beim heute verwendeten elektronischen Scan-Verfahren der Zusteller die Zustellung bereits auf seinem Scanner bestätigt, bevor der Brief tatsächlich in den Briefkasten eingeworfen wird. Der elektronische Auslieferungsbeleg dokumentiert damit zunächst lediglich, dass der Einwurf unmittelbar bevorsteht, nicht aber, dass er tatsächlich erfolgt ist. Ein Anscheinsbeweis für den Zugang entsteht deshalb nach Auffassung des Gerichts nicht.
Damit weicht das heutige Scan-Verfahren wesentlich von dem früher vom Bundesgerichtshof behandelten sogenannten „Peel-off-Label-Verfahren“ ab, bei dem die Zustellung erst nach dem tatsächlichen Einwurf durch das Abziehen eines Aufklebers vom Brief und Dokumentation des Zugangs darauf nach dem Einwurf in den Briefkasten bestätigt wurde. Ob hierfür weiterhin ein Anscheinsbeweis gelten kann, ließ das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich offen.
Auch der Postzusteller konnte den Zugang nicht beweisen
Der Arbeitgeber beantragte zusätzlich die Vernehmung des zuständigen Postzustellers als Zeugen.
Auch dieser Beweis blieb erfolglos. Der Zusteller konnte sich erwartungsgemäß an den konkreten Zustellvorgang nicht erinnern, den tatsächlichen Ablauf der Zustellung nicht bestätigen und zudem seine Unterschrift auf dem elektronischen Auslieferungsbeleg nicht sicher wiedererkennen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts durfte das Landesarbeitsgericht diese Aussage daher als „unergiebig“ bewerten. Die bloße Schilderung des üblichen Arbeitsablaufs ersetzt keinen Nachweis, dass gerade dieses Schreiben tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist.
Praktische Konsequenzen für Arbeitgeber
Die Entscheidung erhöht das Prozessrisiko bei der Zustellung wichtiger Schreiben erheblich. Kann der Zugang nicht bewiesen werden, gehen die Folgen zulasten des Arbeitgebers. Gerade bei Kündigungen, Abmahnungen oder anderen rechtlich bedeutsamen Erklärungen sollte deshalb die Zustellungsart überdacht werden.
Empfehlenswert sind künftig insbesondere:
- Persönliche Übergabe an den Arbeitnehmer mit Empfangsquittung (Unterschrift Mitarbeiter)
- Zustellung durch einen Boten, der den Inhalt des Schreibens kennt und den Einwurf oder die persönliche Übergabe dokumentieren kann;
- Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nach § 132 BGB, die den rechtssichersten Zugangsnachweis bietet;
- professionelle Kurier- oder Zustelldienste, sofern diese eine persönliche Zustellung mit nachvollziehbarer Dokumentation und gegebenenfalls Zeugnis ermöglichen. Auch hier muss natürlich nachgewiesen werden, dass der Inhalt des Schreibens in die Zustellung gelangt ist, denn der Kurierdienst wird – im Gegensatz zum Gerichtsvollzieher – nur die Zustellung eines ungeöffneten Briefes dokumentieren können.
Damit ist das Einwurf-Einschreiben nach dieser Entscheidung nicht mehr das verlässliche Beweismittel, als das es in der Praxis häufig angesehen wurde. Ein Einlieferungsbeleg mit elektronischem Auslieferungsnachweis begründet beim heute praktizierten Scan-Verfahren keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. Kann sich der Zusteller später nicht mehr an den konkreten Einwurf erinnern, was der Regelfall sein dürfte, bleibt der Absender regelmäßig beweisfällig. Arbeitgeber sollten deshalb bei rechtlich bedeutsamen Erklärungen auf Zustellungsformen setzen, die den Zugang zweifelsfrei nachweisen können.
Update 03.08.2026:
Beck-Online berichtet aktuell, dass die Deutsche Post ihren Zustellprozess bereits vor der Veröffentlichung der Entscheidungsgründe umgestellt haben soll. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Gerichte in Zukunft das Einwurf-Einschreiben mit Benachrichtigung des Einlegegens in den Briefkasten - wie zuvor - wieder als einen "Anscheinsbeweis" des Zugangs werten werden.

