Urteil: Wie muss ein Arbeitszeugnis aussehen?

FRANKFURT/MAIN. Bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses stellt sich häufig die Frage, muss ich es dem Arbeitnehmer zusenden und darf ich es in einen normalen Briefumschlag stecken?

Das LAG Mecklenburg Vorpommern hatte sich in einem aktuellen Urteil vom 02.11.2023 - Az.: 5 Sa 35/23 mit der Frage zu beschäftigen, welchen optischen Anforderungen ein Arbeitszeugnis genügen muss.

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Die meisten Betriebsinhaber kennen, das: Die Meisterurkunde wird in einem verstärkten Briefumschlag übergeben/übersandt, damit sie nicht verknickt. Da stellt sich die Frage, ob das bei einem Arbeitszeugnis auch so sein muss. Gewohnt sind die Arbeitgeber bei der Frage von Zeugnissen, dass Forderungen an den Inhalt gestellt werden, die sich mit der Wirklichkeit nicht ansatzweise in Einklang bringen lassen.

Da ist die Forderung von Arbeitnehmern, das Zeugnis zugeschickt zu bekommen und das auch noch so, dass es keine Knicke enthält, zumindest nicht überraschend.

 

Zunächst ist einmal darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer ohne besondere Vereinbarung keinen Anspruch darauf hat, das Zeugnis übersandt zu bekommen. Er muss es sich eigentlich abholen (BAG, Urteil v. 08.03.1995 - Az.: 5 AZR 848/93).

Wenn der Arbeitgeber das Zeugnis aber dennoch übersendet, muss er allerdings darauf achten, dass es formal in Ordnung ist. Die Frage, ob "Knicke" zulässig sind, lässt sich allerdings nicht mit ja oder nein beantworten. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Urteil vom 02.11.2023 - Az.: 5 Sa 35/23 zumindest klargestellt, dass ein Zeugnis grundsätzlich briefumschlagüblich zwei mal gefaltet werden darf. "Eselsohren" oder mehr "Knicke" sind nicht zulässig.

Zudem wies das LAG auch noch darauf hin, dass neben der Unterschrift unter dem Zeugnis auch der Name des Unterzeichners und seine Stellung im Unternehmen enthalten sein muss. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber ein Hinweis schadet trotzalledem nicht.