Elternzeit – Was ist das?
Elternzeit ist ein gesetzlich verankertes Recht, das Müttern und Vätern ermöglicht, sich nach der Geburt ihres Kindes um dessen Betreuung zu kümmern. Dafür können sie ihre Arbeitszeit vorübergehend reduzieren oder komplett aussetzen. Geregelt ist das im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Beide Elternteile erhalten im Rahmen der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz und eine finanzielle Absicherung durch das Elterngeld. Notwendige Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Elternzeit schriftlich erfolgt. Das bedeutet, dass der Antrag auf Papier mit eigener Unterschrift eingereicht werden muss. Diese Formvorschrift ist zwingend! Hat ein Arbeitnehmer den Antrag lediglich mündlich oder unzureichend dokumentiert, wird die beantragte Freistellung rechtlich nicht als Elternzeit anerkannt.
Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt. Ohne schriftlichen Antrag besteht der besondere Kündigungsschutz der Elternzeit nicht. Wird also ein Arbeitnehmer – ohne dass ein schriftlicher Antrag auf Elternzeit vorliegt – nur freigestellt und nicht bezahlt, handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung. In diesem Fall kann er später erneut Elternzeit beantragen, da es sich rechtlich bei der ersten, formwidrigen Freistellung um keine Elternzeit handelte.
Ein korrekt eingereichter schriftlicher Antrag bindet den Arbeitnehmer in der Regel für einen Zeitraum von 24 Monaten. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine erneute Beantragung von Elternzeit nicht möglich. Außerdem muss der Antrag
- mindestens 7 Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit gestellt werden, bzw.
- mindestens 13 Wochen davor, wenn die Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden soll.
Wird dieser Zeitraum nicht eingehalten, können Sie als Arbeitgeber den Antrag ablehnen. 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit (also jeweils eine Woche vor dem Fristablauf des letztmöglichen Antragstellungstermins) greift der besondere Kündigungsschutz sogar rückwirkend.
Vaterschaftsurlaub – Realität oder Wunschdenken?
Der Begriff „Vaterschaftsurlaub“ wird häufig verwendet, doch gibt es ihn bislang in Deutschland nicht als eigenständiges, gesetzlich geregeltes Recht. Obwohl die Ampelkoalition in ihrer Koalitionsvereinbarung die Einführung eines Vaterschaftsurlaubs geplant hatte, wurde dieser bisher nicht umgesetzt. Auf EU-Ebene existiert zwar eine Richtlinie, die die Umsetzung von einem bezahlten 10-tägigen Vaterschaftsurlaub für alle Mitgliedstaaten vorsieht, jedoch muss diese in Deutschland nicht umgesetzt werden. Grund ist, dass die Elternzeit nach dem BEEG eine umfassende Regelung bietet, die auch Vätern zugutekommt. Ein separater Vaterschaftsurlaub ist damit nicht notwendig. Die Elternzeit deckt darüber hinaus beide Geschlechter ab – der alleinige oder geteilte Anspruch steht sowohl Müttern als auch Vätern zu.
Wichtige Hinweise:
- Die Schriftform ist entscheidend: Ein Elternzeitantrag muss eigenhändig und schriftlich gestellt werden. Nur so entsteht der rechtlich bindende Anspruch sowie der besondere Kündigungsschutz.
- Termin eingehalten? Der Antrag muss mindestens 7 bzw. 13 Wochen vor dem geplanten Beginn gestellt werden. Anträge, die zu kurzfristig eingereicht werden, können abgelehnt werden.
- Mündliche Beantragung: Eine unbezahlte Freistellung, die mündlich vereinbart wurde, zählt nicht als Elternzeit – hier besteht die Möglichkeit, erneut einen Antrag auf Elternzeit zu stellen.
- Vaterschaftsurlaub: Es gibt derzeit keinen gesetzlichen Vaterschaftsurlaub. Die Elternzeitregelung reicht aus, um auch Vätern einen rechtlichen Anspruch auf Betreuung und Freistellung zu gewähren.
Innungsmitglieder, die rechtliche Fragen zum Thema Elternzeit haben, können sich kostenfrei an der Malerdirekt-Hotline unter 0800-3272333 beraten lassen.

