Verweisung auf Alternativwerkstatt bei tatsächlicher Reparaturdurchführung zukünftig ausgeschlossen?

FRANKFURT/MAIN. Nach einem Verkehrsunfall kommt es häufig vor, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten auf eine günstigere Werkstatt (der Schadenssteuerung) verweist und so vielen Betrieben, die nicht der jeweiligen Schadenssteuerung angehören, den Kundenkreis reduziert. Hierzu hat das Landgericht in einem Urteil vom 25.04.2024 Stellung genommen.

Wenn Geschädigte nach einem Verkehrsunfall den Schaden reguliert haben wollen, gibt es eine Vielzahl von juristischen Feinheiten, die es zu beachten gibt. Hält er sich nicht daran, läuft er Gefahr, nicht seinen gesamten Schaden reguliert zu bekommen. So auch bei dem Umstand, dass er in seiner Werkstatt des Vertrauens reparieren lässt, obwohl die Haftpflichtversicherung eine günstigere Werkstatt genannt hat. Wann dies geht, hat die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren konkretisiert. So ist der Hinweis auf eine günstigere Werkstatt z.B. unbeachtlich und kann nicht zu einer Schadensminderung führen, wenn er nach Erteilung des Reparaturauftrags beim Geschädigten eingegangen ist. Deshalb sind versierte Anwälte im Verkehrsrecht vor Erteilung des Reparaturauftrags sehr sparsam mit den Informationen, die sie herausgeben.

Das Landgericht Bonn hat jetzt eine Entscheidung gefällt, die die ganze Problematik der Verweisung auf eine günstigere Werkstatt stark vereinfachen könnte. Es hat entschieden, dass eine solche Verweisung auf eine Alternativwerkstatt dann nicht erfolgen könne, wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt werde (LG Bonn, Urteil vom 25.04.2024, Az. 17 O 102/23). Dem Geschädigten steht ein eigenes Wahlrecht hinsichtlich der Art der Reparatur aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu, sodass er selbst entscheiden könne, wem er den Reparaturauftrag erteile. Wenn die Reparatur tatsächlich vorgenommen würde, wäre diese Dispositionsfreiheit eingeschränkt, sodass die Verweisung auf die günstigere Werkstatt nur im Rahmen der fiktiven Abrechnung (die Reparatur findet gerade nicht statt) möglich sei.

Sollte diese Entscheidung zukünftig Bestand haben, wäre das ein harter Schlag für die Schadenssteuerung und eine Erleichterung für alle Betriebe, die nicht der Schadenssteuerung angeschlossen sind.

Aber hierbei ist Vorsicht angebracht!  

Die Dispositionsfreiheit aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat zur Folge, dass der Geschädigte den erforderlichen Geldbetrag für die Reparatur erhält. In § 254 Abs. 2 BGB stellt der Gesetzgeber allerdings auch klar, dass der Geschädigte die Grundsätze der Schadensminderungspflicht beachten muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) unterscheidet daher zwischen der „Erforderlichkeit“ (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) und der „Schadenminderungspflicht“ (§ 254 Abs. 2 BGB). Wenn der Besitzer ein besseres Angebot erhält, muss er dieses annehmen, um den Schaden zu minimieren. Soweit der Dispositionsfreiheit nicht höchstrichterlich der Vorrang eingeräumt wird, ist die Entscheidungsfreiheit durch die Schadensminderungspflicht eingeschränkt.

Deshalb bleibt die Frage der Verweisung bei konkreter Abrechnung trotz des Urteils des Landgerichts Bonn weiterhin offen und muss endgültig vom BGH geklärt werden.