Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen

Der Bundestag hat am 5. Dezember 2025 das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. BRSG) beschlossen und folgt damit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales. Die Vorlage entspricht im Wesentlichen dem Referentenentwurf von BMAS und BMF sowie den bereits im Jahr 2024 angekündigten Reformvorhaben.

Ziel der Gesetzesnovelle ist es, die betriebliche Altersversorgung (bAV) weiterzuverbreiten, die Nutzung insbesondere in kleinen und mittleren Betrieben zu erleichtern und bestehende Hemmnisse abzubauen. Nach Angaben der Gesetzesbegründung ist die Verbreitung der bAV zuletzt leicht rückläufig und liegt mit rund 52 Prozent weiterhin deutlich unter dem angestrebten Niveau. Insbesondere Beschäftigte mit geringem Einkommen und nicht tarifgebundene Betriebe sollen besser erreicht werden.

Inhaltlich ergeben sich folgende Kernpunkte

1. Förderung von Beschäftigten mit geringem Einkommen (§ 100 EStG)

  • Die Einkommensgrenze für die Geringverdienerförderung wird künftig dynamisch an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt.
  • Der Förderhöchstbetrag wird angehoben.

Ziel ist eine breitere Nutzung durch Arbeitgeber und eine höhere Akzeptanz.

2. Opting-out-Systeme ohne Tarifbindung (§ 21 BetrAVG)

Unternehmen können künftig automatische Entgeltumwandlungssysteme (Opting-out) auch ohne tarifvertragliche Grundlage einführen, sofern sie sich finanziell beteiligen. Damit wird eine wesentliche Eintrittshürde beseitigt.

3. Erhöhung der Abfindungsgrenzen (§ 3 BetrAVG)

Der Bundestag hat die Abfindungsregelungen im Beschluss nochmals erweitert:

  • Abfindung von Kleinstanwartschaften künftig bis 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (anstatt bisher 1 Prozent).
  • Bei Kapitalleistungen: Erhöhung auf 18/10 der Bezugsgröße.
  • Abfindungen sind ohne weitere Voraussetzungen möglich.

Dies soll verhindern, dass Arbeitgeber in den ersten Beschäftigungsjahren wegen Mini-Anwartschaften ganz auf Zusagen verzichten.

4. Vorzeitiger Bezug einer Betriebsrente (§ 6 BetrAVG)

Künftig kann die bAV auch dann vorzeitig bezogen werden, wenn lediglich eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird. Dies erweitert die Flexibilität von Altersübergängen.

5. Öffnung und Stärkung des Sozialpartnermodells (§§ 21 ff. BetrAVG)

Der Gesetzgeber setzt einen Schwerpunkt auf die Ausweitung des Sozialpartnermodells:

  • Beschäftigte sollen teilnehmen können, wenn sie in den Zuständigkeitsbereich einer der beteiligten Gewerkschaften fallen.
  • Tarifparteien können sich einfacher bei bestehenden Sozialpartnermodellen „andocken“.
  • Das Verfahren zur Genehmigung durch die Aufsicht wird entschlackt.

Zusätzlich wurde eine Evaluierungspflicht eingeführt:

Wenn sich die Zahl der Teilnehmer an reinen Beitragszusagen bis 2027 nicht verdoppelt, muss die Bundesregierung bis 31.03.2028 Vorschläge für Maßnahmen vorlegen, um allen Unternehmen Zugang zum Sozialpartnermodell zu ermöglichen (Art. 1 Nr. 12).

6. Weitere Änderungen

  • Digitalisierung: Erleichterungen bei elektronischen Formularen in der Sozialversicherung (§ 60 SGB I)
  • Flexiblere Pensionskassenregelungen, insbesondere beim vorzeitigen Leistungsbezug
  • Anpassungen im SGB IV, SGB VI und SGB XIV (Folgeänderungen)
  • Verbesserte Pufferbildung für Sozialpartnermodelle

Der Bundesrat wird am 19. Dezember 2025 abschließend über das Gesetz beraten. Mit einem Inkrafttreten ist – vorbehaltlich einer Anrufung des Vermittlungsausschusses – Anfang 2026 zu rechnen.