Corona-Arbeitsschutzverordnung über den 19.03.22 hinaus verlängert


Von:  BV - Thomas Nonas (Syndikusrechtsanwalt) / 17.03.2022 / 12:07


BERLIN. Mit der Begründung, dass der Höhepunkt der fünften Welle noch nicht erreicht ist und auch nach dieser Welle das Ansteckungsrisiko nur langsam abklingen wird, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Corona-Arbeitsschutzverordnung über den 19.03.2022 hinaus verlängert.


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Betriebe und ihre Beschäftigten müssen daher für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. Abstand halten, Maske tragen und regelmäßig lüften haben sich hierbei bewährt. Auch die Verminderung betrieblicher Personenkontakte, z.B. durch Homeoffice und regelmäßige Testangebote, seien nach Ansicht des BMAS sinnvolle Maßnahmen.

Basisschutzmaßnahmen müssen von Betrieben zukünftig selbst festgelegt werden

Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten zu berücksichtigen. Ein verwendbares Muster für ein solches Hygienekonzept wurde durch die BG Bau entworfen und ist auf deren Homepage (--> LINK zum Hygienekonzept) abrufbar.

Je nach regionalem Infektionsgeschehen sollen sie dann den Beschäftigten einen Corona-Test anbieten, Schutzmasken bereitstellen oder sie zum "Homeoffice" auffordern. Eine generelle Pflicht zum Homeoffice gibt es aber ab dem 20.03.2022 nicht mehr.

Auch über Schutzmaßnahmen wie Abstands- und Hygieneregeln sowie Maskenpflicht müssen die Betriebe selbst entscheiden. 

Testung der ungeimpften Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn ab dem 20.03.2022 nicht mehr notwendig

Die pflichtige Testung der ungeimpften Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn ist nicht Bestandteil der verlängerten Corona Arbeitsschutzverordnung. Die Verlängerung dieser Verordnung betrifft also nicht die Testpflicht. Diese ergibt sich aus § 23 b IfSG. Dieser besagt aber in Absatz 7, dass diese Verpflichtung nach dem 19.03.2022 entfällt, sofern sie nicht verlängert wird. Eine Verlängerung hat die Bundesregierung in dem aktuellen Maßnahmenpaket bislang nicht beschlossen oder bekannt gegeben.

3-G-Regeln dürfen vom Arbeitgeber auch nicht angeordnet werden

3G-Regeln können Arbeitgeber ihren Beschäftigten jedoch nicht vorschreiben.

Impfungen müssen weiterhin während der Arbeitszeit ermöglicht werden

Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impfmöglichkeiten informieren und Letztere während der Arbeitszeit ermöglichen.

Die Änderungen treten am 20.03.2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25.05.2022.


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