Coronavirus – Fragen zu Aufträgen und Störungen am Bau


Von:  LIV Bayern, M.Gottsmann / 26.03.2020 / 08:44


Die Verbreitung des Coronavirus hat auch vereinzelt Folgen für Bauaufträge. Hier einige Hilfen zu baurechtlichen Fragestellungen. Sofern weitere Fragestellungen auftauchen und beantwortet werden können, passen wir den Artikel an.


1.) Kunden wollen Aufträge verschieben oder kündigen, wie reagiere ich? Kündigung: Sofern bereits ein Auftrag erteilt wurde, besteht ein Vertrag und damit beiderseits eine vertragliche Bindung. Die Coronakrise ist vermutlich kein Grund, einen Auftrag ganz zu kündigen. Insofern wäre eine Kündigung (es wird überhaupt kein Auftrag mehr ausgeführt) wie eine freie Kündigung zu behandeln. Das kann der Auftraggeber, er muss allerdings dem Maler den entgangenen Gewinn bezahlen. Dieser errechnet sich aus vertraglichem Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen für Material und Arbeit. Wir empfehlen in einem solchen Fall pauschal 5 % von der Auftragssumme einzufordern. Dies ist der Wert, den §650f BGB (Bauhandwerkersicherung) pauschal ansetzt. Damit erspart man sich eine konkrete Berechnung, die sehr aufwändig ist. Lässt sich der AG darauf nicht ein, so bleibt im Anschluss nur die konkrete Darlegung der Berechnung. Ob das bei dem jeweiligen Kunden angebracht ist, muss jeder Betrieb selbst beurteilen. Verschiebung: Will der Auftraggeber den Auftrag als solchen nicht kündigen, sondern nur verschieben, so ist darüber ein Einvernehmen zur Terminfindung herzustellen. Sagt der Handwerker einen Termin zu, so ist er allerdings daran gebunden. Dabei muss er andere Terminbindungen berücksichtigen, besonders, wenn er vertragliche Fertigstellungsfristen hat. Der Handwerker sollte auf jeden Fall dem Kunden nicht nur telefonisch, sondern schriftlich oder per e-mail sich zurückmelden und darin festhalten, dass es Wunsch des Kunden war, die Ausführung der Arbeiten zu verschieben. Sofern kein anderer Termin zugesagt werden kann, sollte eine klare Rückmeldung erfolgen, dass derzeit keine Zusage zu neuen Ausführungsterminen gemacht werden kann. Bauherr sagt Baustellentermine ab:  Sagt der Bauherr oder dessen Vertreter (Architekt, Ingenieur) bereits vereinbarte Termine, etwa Baubesprechungen wegen einer potentiellen Ansteckungsgefahr ab, fällt diese Absage in den Risikobereich des Bauherrn. Auch in diesem Fall sollte der Handwerker dem Bauherrn schriftlich die Behinderung des Bauablaufs mitteilen. Lassen Sie sich nicht vom Auftraggeber vorschreiben, wann die Ausführung erfolgt, es sei denn es gibt bereits vertragliche Vereinbarungen! Sondern reagieren Sie aktiv und verweisen Sie notfalls darauf, dass Sie anderweitig terminlich gebunden sind und keine Zusage treffen können. Beachten Sie dass bei etwaigen Zusagen einen Zeitpuffer einbauen sollten, denn Bauvorhaben können und werden sich weiterhin verschieben. Das gilt besonders für neue Aufträge und damit verbundene Zeitzusagen, denn wird jetzt ein neuer Vertrag geschlossen, muss der Handwerker das Terminproblem kennen und ggf. einplanen. Stopp der Bauausführung von Arbeitgeberseite: Stoppt der Auftraggeber ein Bauvorhaben, so ist eine Baubehinderungsanzeige zu schreiben, solange der Stopp seitens des Auftraggebers nicht schriftlich vorliegt. Gibt es einen schriftlichen Nachweis seitens des Kunden, so ist eine Baubehinderungsanzeige nicht nötig. <link file:171131 download> Muster einer Baubehinderungsanzeige, hier. ACHTUNG: Pauschale Hinweise, wie "Störung wegen Corona-Virus" reichen nicht aus. Es muss schon konkret dargestellt werden, weshalb die Leistungserbringung nicht möglich ist und in welchem Umfang nicht möglich oder doch noch teilweise möglich ist. Kündigungsrecht bei VOB/B-Verträgen (Nicht bei BGB!): Handelt es sich um einen VOB-Vertrag, so besteht ein Kündigungsrecht des Handwerkers nach mehr als 3 Monaten Unterbrechung der Bauausführung (Dazu gehört auch, dass Arbeiten nicht planmäßig begonnen werden können). ABER: Nicht einfach nach 3 Monaten kündigen. Unbedingt bei bzw kurz vor Fristablauf den Auftraggeber vorher schriftlich anfragen, wann mit dem Beginn oder der Weiterführung der Arbeiten zu rechnen ist. Wenn dann die Bauausführung in wenigen Wochen avisiert wird, so besteht trotz der Fristüberschreitung kein Kündigungsrecht! Nur wenn dann der weitere Beginn noch unklar ist, so kann schriftlich gekündigt werden. Kunde sagt Betrieb kurzfristig ab: wenn Mitarbeiter am selben Tag vom Kunden abgewiesen werden (die Mitarbeiter stehen schon vor der Tür des Kunden), dann kann der Betrieb die Mitarbeiter nicht so kurzfristig anders einsetzen. Hinsichtlich der kurzen Absage hätte der Handwerksbetrieb Anspruch auf Ersatz der Lohnkosten der eingesetzten und kurzfristig nicht anders einsetzbaren Mitarbeiter, maximal aber nur für 1 oder 2 Tage. Ob man diesen Anspruch dann auch durchsetzen kann, ist aber evtl. eine andere Frage. Voraussetzung ist, dass der Kunde früher absagen können und ihn ein Verschulden an der Absage trifft. Hinsichtlich der Coronakrise kann das nicht pauschal beantwortet werden. Ist z.B. ein älterer Bewohner im Haus und geschieht die Absage zu dessen Schutz, dann trifft ihn wohl kein Verschulden. Mehr als 1 oder maximal 2 Tage Lohnausfall kommen nicht in Frage, danach hat der Betrieb eine entsprechende Pflicht umzuorganisieren. Trifft den Kunden keine Schuld, so gibt es keinen Anspruch auf Schadenersatz (Lebensrisiko). Ob man das gegenüber dem Kunden durchsetzen will und kann muss der Betrieb beurteilen. GENERELL GILT:
  • Achten Sie darauf, wie Sie sich künftig zeitlich festlegen
  • Bei Problemen immer Baubehinderung anzeigen und zwar immer konkret und detailliert beschreiben, aus welchem konkreten Grund und was dadurch behindert wird, bzw. was nicht möglich ist.
  • <link file:171131 download>Muster Baubehinderung
  • Beweissicherung: Bewahren Sie Krankmeldungen und besonders behördliche Anordnungen zu einer Quarantäne von Ihren Mitarbeitern unbedingt auf.
  • Bei Neuverträgen oder auch Vertragsverhandlungen zu bestehenden Verträgen, z.B. vertraglich vereinbarten Terminverschiebungen, ist die Aufnahme einer entsprechenden Klausel zu empfehlen, z.B. in jetzt neuen Angeboten (nicht bei öffentlichen Auftragsvergaben möglich!).
  • Muster einer Klausel siehe unten Anlage
Ergänzend möchten wir auf die <link https: www.lbb-bayern.de nc aktuelles servicecenter-corona-pandemie servicecenter-corona-detail news detail baurechtliche-handlungsempfehlungen-bei-lieferengpaessen-und-personalausfaellen.html external-link-new-window>Seite des Baugewerbeverbandes Bayern verweisen mit guter Information.

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