Erneut Verlängerung steuerlicher Hilfsmaßnahmen wegen Corona


Von:  BV, GIT - Isabel Birk / 08.02.2022 / 14:42


BERLIN. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Steuererleichterungen am 31. Januar 2022 bis Juni bzw. September in drei Punkten verlängert.


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1. Vereinfachte Stundung

  • Steuerpflichtige können bis 31.März 2022 Stundungsanträge für Steuern stellen, die bis 31. März 2022 fällig sind
  • Die Stundung wird bis max. 30. Juni 2022 gewährt
    • Über den 30. Juni 2022 hinaus können "Anschlussstundungen" als Ratenvereinbarung für diese Steuern gewährt werden (längstens bis 30. September 2022)
  • In beiden Fällen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen
  • Auf Stundungszinsen wird verzichtet

2. Keine Vollstreckungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren

Erfährt das Finanzamt bis 31. März 2022, dass der Schuldner nachweislich unmittelbar und erheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist,

  • soll bis 30. Juni 2022 auf Vollstreckungsmaßnahmen für Steuern verzichtet werden, die bis 31. März 2022 fällig sind.
  • Säumniszuschläge zwischen 1. Januar  und 30. Juni 2022 sind grundsätzlich zu erlassen
  • Bei Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für diese Steuern möglich (längstens bis 30. September 2022)
  • Bis dahin entstandene Säumniszuschläge werden erlassen

3. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Betroffene Steuerpflichtige können bis 30.Juni 2022 mit Nachweis ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021/2022 beantragen.

→ Infos bzw. FAQ zu steuerlichen Maßnahmen auf der ZDH-Homepage

→ Schreiben des BMF, IV A 3 -S 0336/20/10001 :047, vom 31. Januar 2022


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