Neue Informationen zu den Corona-Hilfen (u.a. Überbrückungshilfe III).


Von:  Bundesverband - Christine Marzulla / 21.01.2021 / 13:16


Bereits vor einigen Tagen wurde seitens des Bundesfinanz- sowie des Bundeswirtschaftsministeriums die Verlängerung der Antragsfristen bei den laufenden Corona-Hilfsmaßnahmen bekannt gegeben.


Demnach ist die Überbrückungshilfe II (Leistungszeitraum September – Dezember 2020) noch bis zum 31.03.2021 beantragbar, eine Antragstellung für die November- und Dezemberhilfe ist sogar bis 30.04.2021 möglich. Nur grobe Festlegungen gab es bisher zur Überbrückungshilfe III, die sowohl für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 als auch rückwirkend für die Monate November und Dezember 2020 greifen soll. Nun hat sich die Bundesregierung auf konkrete Förderkonditionen zur Überbrückungshilfe III (Stand: 19.01.2021) verständigt, die im Internetauftritt des ZDH bereitgestellt wurden: <link https: www.zdh.de fachbereiche wirtschaft-energie-umwelt finanzierung>www.zdh.de/fachbereiche/wirtschaft-energie-umwelt/finanzierung/ Zwischenzeitlich wurde die Antragsberechtigung radikal vereinfacht. Statt der angedachten, komplizierten Unterscheidung zwischen direkt und indirekt Betroffenen sowie Schließungsmonaten und Monaten ohne Schließungen bzw. unterschiedlichen Umsatzschwellen in verschiedenen Zeiträumen gilt jetzt nur noch ein Zugangskriterium: Antrags- und förderberechtigt ist, wer in einem Monat einen Umsatzeinbruch von wenigstens 30 % verzeichnet. Ein davon getrennter Nachweis der Antragsberechtigung ("Eintrittskarte") entfällt. Nachvollziehbar können Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, keinen Antrag für die Monate November / Dezember im Rahmen der Überbrückungshilfe III erhalten. Zudem werden für November und Dezember 2020 geleistete Zahlungen aus der Überbrückungshilfe II angerechnet. Der aktuelle Zeitplan sieht vor, dass eine Antragstellung sowie die Auszahlung der Abschlagszahlungen frühestens ab Februar 2021 möglich sind; die regulären Auszahlungen sollen voraussichtlich ab März 2021 fließen. Neben der monatlichen Obergrenze (1,5 Millionen Euro) wurde auch die absolute Höhe der Abschlagszahlungen deutlich nach oben angepasst (auf nunmehr 100.000 Euro für einen Monat). Allerdings ist man bisher nicht dem Vorschlag des ZDH gefolgt, auch die prozentuale Höhe der Abschlagszahlungen (von aktuell 50 auf 75 Prozent) anzupassen. Hier wird weiter interveniert.  Der Katalog der förderfähigen Fixkosten wurde im Vergleich zur Überbrückungshilfe II noch einmal erweitert. Damit sind künftig u. a. auch bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Investitionen in Digitalisierung, zum Beispiel zum Aufbau eines Online-Shops, förderfähig. Erfolgreich war der ZDH mit der Forderung, dass auch im Rahmen der Überbrückungshilfe III Antragstellungen unter Anwendung der Kleinbeihilfenregelung erfolgen können, sofern Betriebe die maximale Zuschusshöhe von 1 Million Euro (unter Berücksichtigung aller bisher gewährten Corona-Hilfen) noch nicht ausgeschöpft haben. Hintergrund der Forderung waren die Veröffentlichungen des Bundeswirtschaftsministeriums zur Anwendung der Bundesregelung Fixkostenkostenhilfe u.a. auf die Überbrückungshilfe II, wodurch Zuschussmöglichkeiten oberhalb der Millionengrenze und damit außerhalb der Kleinbeihilfen und De-minimis-VO möglich wurden. Bei Anwendung der Bundesregelung Fixkostenhilfe entsteht jedoch die Problematik, dass ungedeckte Verluste nachgewiesen werden müssen. Zusätzlich ist dann nur eine Förderung in Höhe von 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten (je nach Unternehmensgröße) möglich.  Weitere Details zum Beihilferegime der Fixkostenhilfe hat das Bundeswirtschaftsministerium im Internet veröffentlicht. Diese sind verfügbar unter: 
<link https: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ubh redaktion de faq faq-beihilferecht>www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Beihilferecht/faq-liste-beihilferecht.html Angesichts des geltenden beihilferechtlichen Rahmens für Corona-Hilfen ist die Gesamthöhe der Förderung europarechtlich im Moment auf maximal 4 Millionen Euro begrenzt. Die Bundesregierung setzt sich bei der Europäischen Kommission intensiv dafür ein, dass dieser Spielraum noch ausgeweitet wird. Auch für Soloselbständige, die im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro erhalten, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen können, liegen nun weitere Informationen vor. Demnach soll die volle Betriebskostenpauschale gewährt werden, wenn der der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.   Offen ist zudem noch, ob und welche Handwerksbetriebe zur Veranstaltungs- und Kulturbranche zu zählen sind, für die weitere Sonderregelungen getroffen wurden. Zusätzlich zu den regulären förderfähigen Fixkosten sind für diese Unternehmen auch Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattbar.  Bei den hier ausgeführten Term Sheets (siehe Anlage) handelt es sich um ressortabgestimmte, politische Vereinbarungen. Derzeit werden die förderrechtlich verbindlichen Verwaltungsvereinbarungen, Vollzugshinweise und FAQs erarbeitet. Relevant für alle bisherigen Corona-Hilfen (einschließlich der Überbrückungshilfe III) ist die Eintragungsnotwendigkeit in das Transparenzregister (gemäß Geldwäschegesetz, GwG). Diese Pflicht besteht aktuell im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z.B. GbRs).  (Quelle: ZDH)

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