Neufassung der Corona Arbeitsschutzverordnung bis 24. November gültig


Von:  BV, GIT - B. Schmidt, Dr. O. Nicolai / 16.09.2021 / 14:00


FRANKFURT. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde hinsichtlich des Themas Schutzimpfungen aktualisiert. Sie gilt bis einschließlich 24. November.


Die Impfquote stagniert. Die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung konkretisiert das Thema Impfung im Bereich des Arbeitsschutzes. Hier die wichtigsten Aspekte der Novelle:

  • Festgeschrieben wird, dass bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes der Arbeitgeber den ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen kann.
  • Beschäftigte müssen im Rahmen einer Unterweisung über die Schutzimpfung informiert werden.
  • Beschäftigten muss die Möglichkeit gegeben werden, sich auch während der Arbeitszeit impfen zu lassen.
  • Bei der Umsetzung der Verordnung ist die (bekannte) SARS COV 2 Arbeitsschutzregel vom Mai 2021 zu berücksichtigen (siehe unten verlinkter Artikel).
  • Stichwort Testangebotspflicht: Die Belege über die gekauften Tests oder andere Nachweise müssen bis 24. November aufbewahrt werden. 

Redaktioneller Hinweis: Weitere Informationen und die ganze Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung finden Interessenten in der angehängten Datei.


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