- Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden pauschal erstattet.
- Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich. Bis Ende 2021 gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsdauer von längstens 24 Monaten.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet .
In der Anlage sind aktuelle Informationen zur Anzeige und Beantragung von Kurzarbeit beigefügt sowie die aktuellen Auslegungshinweise zur Corona-Kontakt-und Betriebsbeschränkungsverordnung in Hessen.