Steuerbefreite Auszahlung für Coronaprämie verlängert


Von:  BV, GIT, Isabel Birk / 07.05.2021 / 11:09


Die "gesetzliche" freiwillige Prämie kann noch bis 31. März 2022 ausgezahlt werden.


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Das "Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz" (oder noch monströser "Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer“, AbzStEntModG) ist am 5. Mai vom Bundestag verabschiedet und betrifft überwiegend Regelungen zur Entlastung (ausländischer) beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EstG.
Es enthält aber auch eine Regelung zur Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung der Coronaprämie. Diese wurde jetzt nämlich "gestreckt" und bis zum 31. März 2022 verlängert. Hintergrund ist die (auch absehbar) fehlende Liquidität bei vielen Arbeitgebern für eine zeitnahe Prämienzahlung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn. Die Verlängerung soll das ermöglichen.
Der Corona-TV für die Sonderzahlung in unserer Branche sieht die Auszahlung spätestens mit der April-Abrechnung vor. Betriebe, die also bis Ende März 2022 doch noch eine/mehr Prämie zahlen möchten, können das durch die gesetzliche Verlängerung dennoch bis Ende März 2022 weiter steuerfrei tun. Der Steuerfreibetrag der max. 1.500 Euro bleibt erhalten und auch bisher ausgezahlte Prämien werden natürlich weiter auf die 1.500 Euro angerechnet (wie die 330 Euro Sonderzahlung), weil dieser Gesamtbetrag nur einmal gewährt wird. Es wird nur der Zeitraum für die Gewährung des Betrags gestreckt.

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