(Update) Infektionsschutzgesetz: Entschädigung bei Kinderbetreuung


Von:  Bundesverband - Reiner Löffler / 10.03.2021 / 20:00


Die Verdienstausfall-Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für Eltern betreuungspflichtiger Kita-/Schul-Kinder sind seit 16.12.2020 erweitert. Doch es gilt auch auf Fallstricke zu achten.


  • Quelle: Pixabay
Für Eltern, die ihre Kinder aufgrund behördlich angeordneter Schul- und Kitaschließungen zu Hause selbst betreuen müssen und Verdienstausfall haben, besteht im Zuge der Corona-Pandemie die Möglichkeit der Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a IfSG). Voraussetzung ist, das das Kind maximal 11 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit (z. B. durch das andere Elternteil, Notbetreuung in Schule/Kita) bestehen. Bundestag und Bundesrat hatten vor dem Hintergrund des „harten“ zweiten „Lockdowns“ am 17. bzw. 18. Dezember 2020 eine Ergänzung von § 56 Abs.1a IfSG beschlossen: Das Gesetz gilt seit 16.12.2020 auch für Fälle, in denen die zuständige Behörde über die regulären Schul- oder Betriebsferien hinaus aus Infektionsschutzgründen Ferien verlängert oder die Präsenzpflicht aufgehoben hat. Damit wurden auch Konstellationen von „Distanzlernen“ oder „Hybridunterricht“ etc. von der Politik aufgegriffen. Die Verdienstausfall-Entschädigung für Eltern betreuungspflichtiger Kita- und Schulkinder beträgt 67 Prozent des entstandenen Netto-Verdienstausfalls (maximal 2.016 € bei einem vollen Monat). Längstens wird pro erwerbstätigen Elternteil 10 Wochen (bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende) gezahlt. Die gesetzliche Ergänzung ist sicherlich an sich begrüßenswert, allerdings bleibt der grundsätzliche „Webfehler“ aller staatlichen Entschädigungszahlungen für Arbeitnehmer über das Infektionsschutzgesetz (IfSG): In den ersten 6 Wochen hat der Arbeitgeber die Entschädigung zunächst abzuwickeln und muss sich das Geld von der zuständigen Landesbehörde zurückholen. Zwar kann der Arbeitgeber einen Vorschuss bei der Behörde beantragen, die gesamte Antragsbürokratie und das Risiko, ob die vielen Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung des Staates tatsächlich vorliegen, werden auf die Arbeitgeber abgewälzt. Dies ist vor allem für Handwerksbetriebe, die i.d.R. über keine Personalabteilungen verfügen, eine weiterhin unbefriedigende „Lösung“. Bitte beachten Sie zudem unbedingt als "Fallstrick": Die Behörden zahlen keine Entschädigung für Kinder-Betreuungstage, an denen
  • Überstunden oder Resturlaub aus dem Vorjahr hätten zuvor abgebaut werden können,
  • Urlaub bestand,
  • übliche Ferien in Schule, Kita etc. waren,
  • Feiertag war,
  • der Betrieb geschlossen war,
  • der Arbeitnehmer krankgeschrieben war,
  • Kinderkrankengeld bezogen wurde,
  • Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB (bei Azubis nach § 19 BBiG) gegenüber dem Betrieb besteht.
Beachten Sie: Dies wird z.T. in den zu machenden Angaben des jeweiligen Antragsformulars für die Erstattung direkt abgefragt. Weitere Informationen zu den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz unter dem bundesweiten Online-Portal <link https: www.ifsg-online.de index.html _blank>www.ifsg-online.de (an dem aber nicht alle Bundesländer teilnehmen, in einigen Bundesländern ist seit 1.1.2021 nur noch Online-Antragstellung möglich). Außerdem in www.farbe.de: <link https: www.farbe.de unsere-themen corona-infos nachricht artikel entschaedigung-nach-dem-infektionsschutzgesetz external-link-new-window>Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (11.02.2021, enthält Hinweise zu § 616 BGB im Maler- und Lackiererhandwerk mit den entsprechenden Beilagen zu den Anträgen auf Entschädigung nach IfSG, in dem Artikel finden Sie in Bayern auch die Links zu den zuständigen Bezirksregierungen) <link https: www.farbe.de unsere-themen corona-infos nachricht artikel neues-infektionsschutzgesetz-in-kraft>Neues Infektionsschutzgesetz in Kraft (23.11.2020) <link https: www.farbe.de unsere-themen corona-infos nachricht artikel verlaengerung-des-entschaedigungsanspruchs-bei-schul-und-kitaschliessung-beschlossen-25052020>Verlängerung des Entschädigungsanspruchs bei Schul- und Kitaschließung beschlossen (25.05.2020) <link https: www.farbe.de unsere-themen corona-infos nachricht artikel update-mitarbeiter-muss-wegen-kinderbetreuung-zuhause-bleiben-was-nun>Mitarbeiter muss wegen Kinderbetreuung zuhause bleiben - was nun? (27.03.2020)

Willkommen im Mitgliederportal!
×

Diese Webseite verwendet nur technisch erforderliche Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie in unsererDatenschutzerklärungOK