Erkundungspflicht und Schutzmaßnahmen bei Asbestverdacht

Um Faserfreisetzung zu verhindern müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Durch besondere technische Maßnamen wie Staubschutzwände, Schleusen, Luftreiniger und abgesaugte Maschinen kann die Asbestfaserfreisetzung für den Handwerker auf ein akzeptables Niveau begrenzt werden. Diese Maßnahmen sind jedoch aufwendig und verursachen Zusatzkosten.

Asbesterkundung zur Vorbereitung von Renovierungsarbeiten sinnvoll – neue Leitlinie für die Asbesterkundung hilft 

Es ist daher im ersten Schritt sinnvoll, festzustellen, ob überhaupt Asbest im Gebäude vorhanden ist, da in zwei Dritteln der Fälle kein Asbest vorliegt und ganz normal renoviert werden kann.

Informationen ergeben sich aus der Bauhistorie (ggf. sind nach 1993 ja schon Räume saniert worden) oder aus Materialprüfungen. Die vom Umweltbundesamt, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung herausgegebene Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden hilft bei der Umsetzung.

Die Verantwortung des Veranlassers von Bautätigkeiten 

Die aktuelle Gefahrstoffverordnung enthält eine Mitwirkungspflicht des Veranlassers zur Feststellung von Gefahrstoffen: 

Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen.

Werden keine Arbeiten durchgeführt, ist auch keine Erkundung erforderlich. Werden aber Bautätigkeiten geplant, bei denen potentiell Asbest freigesetzt werden kann, ist derjenige, der die Bautätigkeiten veranlasst, letztlich auch für die Erkundung verantwortlich. Werden Handwerker beauftragt, müssen diese zum Schutz ihrer Mitarbeiter wissen, ob die zu bearbeitenden Baustoffe asbesthaltig sind. Handwerker müssen für ihre Gefährdungsbeurteilung und Planung der Schutzmaßnahmen wissen, ob sie asbesthaltige Bauteile bearbeiten. Prinzipiell können Handwerker auch unter Annahme, dass Asbest vorhanden ist, ohne Erkundung arbeiten (Worst-Case Szenario), dies wird aber in den allermeisten Fällen durch aufwendige Schutzmaßnahmen oder alternative Arbeitsweisen wirtschaftlich nicht sinnvoll sein.

Eigentümer und Vermieter sollten auch aus Eigeninteresse feststellen lassen, ob ihr Gebäude asbesthaltige Bauteile enthält. Durch eine Erkundung wird auch Klarheit/Sicherheit für die künftige Nutzung des Gebäudes gewonnen. Unabhängig von der Nutzung wird das Thema beim Verkauf der Immobilie relevant. Auch die Rechtsprechung weist dem Eigentümer oder Vermieter die Verantwortung zu, wenn es um die Information des Mieters oder Käufers zum Schadstoff Asbest im Gebäude geht (https://asbestsachverstaendiger.de/gerichtsurteile-asbest/)

Erkundung: Wie aufwendig und teuer sind Materialprüfungen?

Während bei alten Asbestprodukten wie Bodenbelägen (z. B. Floorflexplatten oder Cushion-Vinylbelägen) die Materialprüfungen einfach und günstig sind (geringe Probenanzahl, aufgrund des hohen Asbestgehaltes einfaches Analyseverfahren) ist das Verfahren bei Putzen und Spachtelmassen, die geringe Asbestgehalte haben und ggf. auch nicht vollflächig verarbeitet wurden, aufwendiger. Details und Aufwand sind beschrieben in der bereits genannten Leitlinie Asbesterkundung, die auch Sachverständige verlinkt. Anbieter für Untersuchungen finden sich auch über Suchmaschinen, wie z. B. CRB Analyse Gmbh oder IVARIO Dienstleistungen GmbH

Zu beachten ist, dass die Probenahme abhängig vom Material zur Erreichung einer gewissen Aussagesicherheit (Probeanzahl) Fachkenntnisse voraussetzt, sodass grundsätzlich empfohlen wird, die Probenahme durch Fachpersonal durchführen zu lassen.

Letzte Aktualisierung: Juni 2025