• Asbest

Asbest in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern – Gebäude vor 1993 können betroffen sein

Asbest ist ein faserförmiges silikatisches Mineral, das aufgrund seiner guten technischen Eigenschaften (nicht brennbar, hohe Zugfestigkeit, gute Chemikalienbeständigkeit, gutes Bindevermögen mit anderen Materialien) schwerpunktmäßig in den 60iger bis 80iger Jahren in über 3000 Produkten in Deutschland verwendet wurde.

In Deutschland wurde das Material 1993 verboten, weil es Asbestose, Lungen- und Kehlkopfkrebs, und ganz asbestspezifisch Rippen- und Bauchfellkrebs verursachen kann. In manchen Ländern wurde Asbest früher verboten (Norwegen 1984, Schweiz 1990), in anderen später (EU- Asbestverbot 2005).

Typische Asbestprodukte

Bekannte Produkte, die an und in Gebäuden vorkommen können, sind Wellasbestdächer und Asbestzementfassadenplatten. Im Innenbereich gibt es noch asbesthaltige Bodenbeläge wie Vinylasbestplatten (Floorflexplatten) oder Cushionvinylbeläge 

  • Asbestzementfassadenplatte
  • Cushionvinylbelag (Bodenbelag)
  • Promabestleichtbauplatte (Trennwände)
  • Floorflexplatten (Bodenbelag)

Auch Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber können asbesthaltig sein

Im Gegensatz zu den meist sichtbaren Asbestprodukten können in Gebäuden vor 1993 auch Asbestprodukte „versteckt“ vorkommen. Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber können asbesthaltig sein und sind unter Fliesen, Anstrichen oder Tapeten verborgen.

Nicht jedes Gebäude muss jedoch betroffen sein. Bisherige Untersuchungen zeigen, dass ca. nur in 25-30% dieser älteren Gebäude tatsächlich asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber vorhanden sind.

Keine Gefahr bei üblicher Nutzung auch bei asbesthaltigen Untergründen

Bei üblicher Nutzung geht von diesen verdeckten Materialien keine Gefahr aus. Der Asbest ist im Material gebunden und außerdem durch Fliesen, Beschichtungen oder Tapeten abgedeckt, so dass keine Fasern in die Raumluft gelangen können. Bei Beschädigungen (durchgeriebene Bodenbeläge, Putzbeschädigungen, ...) kann die Situation anders aussehen. Ein Fachmann kann nach der Asbestrichtlinie die Gefährdung abschätzen.

Potentielle Gefahr bei üblichen Renovierungsarbeiten

Bei Beschädigungen oder Renovierungsarbeiten (Schleifen, Stemmen, Schlitzen und auch Bohren) können aber gesundheitsgefährdende Mengen an Asbestfasern entstehen. Diese würden ohne besondere Schutzmaßnahmen den Handwerker oder Heimwerker belasten. Es würden aber auch Räume verunreinigt werden, was zu einer Belastung der Bewohner führen kann. Dies bezieht sich nicht nur auf die Baustelle selbst, denn die luftgetragenen Fasern können sich ohne Abschottung wie Staub leicht in andere Räume verbreiten. 

Besondere Schutzmaßnahmen verhindern Faserfreisetzung

Durch besondere technische Schutzmaßnamen wie Staubschutzwände, Schleusen, Luftreiniger und abgesaugte Maschinen kann die Asbestfaserfreisetzung für den Handwerker auf ein akzeptables Niveau begrenzt werden. Diese Maßnahmen sind jedoch aufwendig und verursachen Zusatzkosten. 

Asbesterkundung zur Vorbereitung von Renovierungsarbeiten sinnvoll – 
Neue Leitlinie für die Asbesterkundung hilft 

Es ist daher im ersten Schritt sinnvoll, festzustellen, ob überhaupt Asbest im Gebäude vorhanden ist, da in 2/3 der Fälle kein Asbest vorliegt und ganz normal renoviert werden kann.

Informationen ergeben sich aus der Bauhistorie (ggf. sind nach 1993 ja schon Räume saniert worden) oder aus Materialprüfungen. Die vom Umweltbundesamt, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung herausgegebene Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden hilft bei der Umsetzung.

Die Verantwortung des Veranlassers von Bautätigkeiten 

Werden keine Arbeiten durchgeführt, ist auch keine Erkundung erforderlich. Werden aber Bautätigkeiten geplant, bei denen potentiell Asbest freigesetzt werden kann, ist derjenige, der die Bautätigkeiten veranlasst, auch für die Erkundung verantwortlich. Werden Handwerker beauftragt, müssen diese zum Schutz ihrer Mitarbeiter wissen, ob die zu bearbeitenden Baustoffe asbesthaltig sind. Handwerker müssen für ihre Gefährdungsbeurteilung und Planung der Schutzmaßnahmen wissen, ob sie asbesthaltige Bauteile bearbeiten. Prinzipiell können Handwerker auch unter Annahme, dass Asbest vorhanden ist, ohne Erkundung arbeiten (worst-case Szenario), dies wird aber in den allermeisten Fällen durch aufwendige Schutzmaßnahmen oder alternative Arbeitsweisen wirtschaftlich nicht sinnvoll sein.

Eigentümer und Vermieter sollten auch aus Eigeninteresse feststellen lassen, ob ihr Gebäude asbesthaltige Bauteile enthält. Durch eine Erkundung wird auch Klarheit/Sicherheit für die künftige Nutzung des Gebäudes gewonnen. Unabhängig von der Nutzung wird das Thema beim Verkauf der Immobilie relevant. Auch die Rechtsprechung weist dem Eigentümer oder Vermieter die Verantwortung zu, wenn es um Information des Mieters oder Käufers zum Schadstoff Asbest im Gebäude geht â†’ https://asbestsachverstaendiger.de/gerichtsurteile-asbest/ 

Erkundung: Wie aufwendig und teuer sind Materialprüfungen?

Während bei alten Asbestprodukten wie Bodenbelägen (z.B. Floorflexplatten oder Cushion-Vinylbelägen) die Materialprüfungen einfach und günstig sind (geringe Probenanzahl, aufgrund des hohen Asbestgehaltes einfaches Analyseverfahren) ist das Verfahren bei Putzen und Spachtelmassen, die geringe Asbestgehalte haben und ggf. auch nicht vollflächig verarbeitet wurden, aufwendiger. Details und Aufwand ist beschrieben in der bereits genannten Leitlinie Asbesterkundung, die auch Ansprechpartner verlinkt.

Weitere Informationen:

Informationsplattform "Asbest" auch mit vielen Infos für Verbraucher

Die dem Arbeitsministerium angegliederte Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine â†’ Informationsplattform online gestellt, auf der viele auch für Verbraucher und Gebäudeeigentümer interessante Fragen beantwortet werden.

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