Steuern sparen mit Wärmedämmung

Seit dem 1. Januar 2020 kann die nachträgliche Wärmedämmung von Außenwänden steuerlich geltend gemacht werden. Das Finanzamt beteiligt sich mit 20% der Kosten.

Die Umsetzung des Klimapakets bietet dem Bewohner selbst genutzten Eigentums bisher nicht dagewesene Fördermöglichkeiten, um Maßnahmen umzusetzen, die die kommende Energieverteuerung durch die CO2 Steuer auffangen können. Nach wie vor liegt in der Heizenergieeinsparung im Gebäudebestand ein wesentliches Potential, den CO2 Ausstoß zu senken.

Was wird gefördert?

Die Steuerermäßigung gilt für:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Erneuerung der Heizungsanlage, von Fenstern oder Außentüren
  • Einbau einer Lüftungsanlage oder von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Unter welchen Bedingungen wird gefördert?

Voraussetzungen für die Förderung:

  • Das Gebäude muss älter als 10 Jahre sein
  • Es handelt sich um selbst genutztes Eigentum
  • Arbeiten müssen durch ein Fachunternehmen (Meisterpflicht Maler /Stuckateur) ausgeführt werden und Rechnung muss durch dieses Fachunternehmen ausgestellt werden
  • Keine anderen steuerlichen Erleichterungen wie für Baudenkmäler und haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen dürfen parallel in Anspruch genommen werden
  • Einhaltung von technischen Mindestanforderungen (bei Außenwärmedämmung ein U Wert von 0,20 W/(m2K), was etwa einer Dämmstoffdicke von 12-20 cm je nach Dämmstoff entspricht).

Wieviel Geld gibt es vom Staat zurück?

Muss ein Energieberater eingeschaltet werden?

Nein, das ausführende Fachunternehmen bestätigt die Einhaltung der Mindestanforderungen (im Falle der Wärmedämmung durch eine Fachunternehmererklärung). Falls ein Energieberater eingeschaltet wird, können auch diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Sie können - ähnlich wie die Kosten für die energetische Modernisierung - von der Steuerschuld abgezogen werden, und zwar nicht nur mit 20%, sondern zur Hälfte (50%). Einschließlich der Kosten des Energieberaters darf der maximale Förderbetrag von 40.000 € nicht überschritten werden. Der Energieberater muss für seine Tätigkeit anerkannt sein.

Wie lange gilt das Förderangebot?

Das Förderangebot gilt für energetische Modernisierungsmaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.

Alternativen zur steuerlichen Förderung

Wenn die Maßnahme nicht vorfinanziert werden soll oder die Steuerzahlungen zu gering sind, gibt es die Förderprogramme des Bundes als Zuschuss oder Kredit über die BAfA oder KfW. Im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplanes können bis zu 25% der jeweiligen Maßnahme (Wärmedämmung, Fenstertausch, …) bezuschusst werden. Kosten für einen notwendigen Energieberater werden bis 80%, eine Baubegleitung durch einen Fachplaner bis 50% gefördert. Informationen finden Sie in der Broschüre des VDPM zur neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).


Einen Überblick über auch lokale Förderprogramme gibt die Fördermittelsuche der Initiative „Dämmen lohnt sich“.

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