Steuern sparen
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Gedruckt am Montag, den 18. März 2024
Seit dem 1. Januar 2020 kann die nachträgliche Wärmedämmung von Außenwänden steuerlich geltend gemacht werden. Das Finanzamt beteiligt sich mit 20% der Kosten.
Die Steuerermäßigung gilt für:
Voraussetzungen für die Förderung:
Nein, das ausführende Fachunternehmen bestätigt die Einhaltung der Mindestanforderungen (im Falle der Wärmedämmung durch eine Fachunternehmererklärung). Falls ein Energieberater eingeschaltet wird, können auch diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Sie können - ähnlich wie die Kosten für die energetische Modernisierung - von der Steuerschuld abgezogen werden, und zwar nicht nur mit 20%, sondern zur Hälfte (50%). Einschließlich der Kosten des Energieberaters darf der maximale Förderbetrag von 40.000 € nicht überschritten werden. Der Energieberater muss für seine Tätigkeit anerkannt sein.
Das Förderangebot gilt für energetische Modernisierungsmaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.
Wenn die Maßnahme nicht vorfinanziert werden soll oder die Steuerzahlungen zu gering sind, gibt es die Förderprogramme des Bundes als Zuschuss oder Kredit über die BAfA oder KfW. Im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplanes können bis zu 25% der jeweiligen Maßnahme (Wärmedämmung, Fenstertausch, …) bezuschusst werden. Kosten für einen notwendigen Energieberater werden bis 80%, eine Baubegleitung durch einen Fachplaner bis 50% gefördert. Informationen finden Sie in der Broschüre des VDPM zur neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
Einen Überblick über auch lokale Förderprogramme gibt die Fördermittelsuche der Initiative „Dämmen lohnt sich“.
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