Fristablauf für Abbrucharbeiten mit Asbestbaustoffen

Ende der Übergangsfrist: Wenn ab 20.12.2026 Abbrucharbeiten von asbesthaltigen Baustoffen durchgeführt werden, müssen Genehmigungen vorliegen.

Abfall aus Abbrucharbeiten

Die Gefahrstoffverordnung hatte 2025 ein Update bekommen (siehe verlinkter Artikel unten). Eine wesentliche Änderung war die Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten mit Asbest auch im mittleren und geringen Risiko.
Die Übergangsfrist, in der ohne Genehmigungen gearbeitet werden kann, wird nach einem Jahr am 20. Dezember 2026 enden.
Übliche Malertätigkeiten beim Streichen, Tapezieren (alte Tapete entfernen), Löcher bohren für Trockenbaukonstruktionen, zählen nicht zu Abbrucharbeiten, sondern sind Tätigkeiten der funktionalen Instandhaltung, für die keine Genehmigung erforderlich ist.
Wer aber asbesthaltige Bodenbeläge entfernt oder mehr als einzelne Asbestzementplatten demontiert, betreibt jedoch Abbruch, für den im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige die Genehmigung mit beantragt werden muss.

Was ist jetzt zu tun?
Betriebe, die mit Asbest umgehen aber keinen Abbruch betreiben, können ihre alte unternehmensbezogene Anzeige, die 6 Jahre gültig ist, weiterlaufen lassen - kein Handlungsbedarf.
Wer Abbrucharbeiten durchführt (oder im Rahmen der sechsjährigen Gültigkeit der unternehmensbezogenen Anzeige plant durchzuführen) muss seine Anzeige aktualisieren.
Die Aktualisierung sollte spätestens 4 Wochen vor der geplanten Durchführung der Abbruchtätigkeiten erfolgen. Innerhalb dieser 4-Wochen-Frist muss die Behörde antworten oder die Genehmigung gilt als erteilt.

Zu beachten ist, dass im Rahmen der neuen unternehmensbezogenen Anzeige erweiterte Angaben gemacht werden müssen.
Das sind:

  • Die voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten müssen namentlich gelistet werden.
  • Qualifikationsnachweise und Nachweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen beigefügt werden (wofür ggfs. entsprechende Zeit eingeplant werden muss).

Beantragung über Formulare der BAuA
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat angepasste Formulare für die unternehmensbezogene Anzeige zur Verfügung gestellt, in der die Genehmigung für Abbruch durch Ankreuzen mit beantragt wird.

Die Entscheidung, ob Abbrucharbeiten durchgeführt werden oder nicht, liegt also beim Arbeitgeber.
Eine Falscheinstufung und damit eine fehlende, aber auch nicht rechtzeitig beantragte Genehmigung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bewehrt werden.

Bei Unklarheiten zur Einordnung der Tätigkeiten sollte deshalb die zuständige Behörde befragt werden. In der kommenden TRGS 519 wird es ergänzende Klarstellungen geben, welche Tätigkeiten dem Abbruch, und welche der funktionellen Instandhaltung zuzuordnen sind.

Formulare der BauA (Hinweise und Anhänge)

Hinweis: Die (wenigen) Betriebe im Maler- und Lackiererhandwerk, die bereits eine Zulassung für Tätigkeiten im hohen Risiko besitzen, benötigen keine Genehmigung.
Deren Zulassung schließt die Genehmigung mit ein.