Neues Infektionsschutzgesetz: Homeoffice und 3G am Arbeitsplatz gilt ab Mittwoch, den 24.11.2021 !


Von:  BV - Thomas Nonas (Syndikusrechtsanwalt) / 23.11.2021 / 15:30


BERLIN. Der Bundestag hat am 18. November 2021 einer neuen Version des Infektionsschutzgesetzes der Ampelparteien mehrheitlich zugestimmt. Sollte morgen die Gesetzesnovelle auch den Bundesrat erfolgreich passieren, ist eine neue Rechtsgrundlage für Corona-Maßnahmen geschaffen.   UPDATE: Novelle tritt am 24.11.2021 in Kraft! Ab Mittwoch müssen die 3-G-Relgeln auch am Arbeitsplatz beachtet und vom Arbeitgeber dokumentiert werden.


  • Im Bundestag wurde heute das neue Infektionsschutzgesetz beschlossen. Jetzt muss es noch den Bundesrat passieren.

Welche neuen Regeln jetzt gelten und welche alten Regeln ab jetzt obsolet sind, möchten wir in diesem kurzen Überblick erläutern. Die Änderungen sind umfangreich, aber leider im Hinblick auf die rechtlichen Folgen nicht immer eindeutig regelnd. Zudem sind sie für unsere Maler- und Lackiererbetriebe nicht ohne weiteres praktikabel. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat hierzu eine Stellungnahme verfasst, deren Inhalt wir uns nur anschließen können. Diese Stellungnahme werden wir im Mitgliederbereich von www.farbe.de zur Verfügung stellen.

Verpflichtend sind nun die 3G-Regelung am Arbeitsplatz und die Homeofficepflicht für solche Mitarbeiter, deren Tätigkeit die Erledigung in Heimarbeit erlaubt. Zudem ist der Arbeitgeber zur Überwachung und Dokumentation verpflichtet. Im Folgenden geben wir Ihnen eine kurze Handlungsempfehlung in Form eines FAQ, wobei darauf hinzuweisen ist, dass mangels gesetzlicher Regelung nicht alle Punkte rechtlich eindeutig geklärt werden können. Insoweit wird eine ausführliche Erklärung und Behandlung der problematischen Punkte am 19. November 2021 in einem → Merkblatt ebenfalls auf unserer Homepage im Mitgliederbereich veröffentlicht.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Welche Pflichten Treffen den Arbeitnehmer zukünftig?
Dem Arbeitnehmer ist es zukünftig verboten, die Arbeitsstelle – das heißt sowohl die Firma als auch die Baustelle – ohne Nachweis der Einhaltung der 3G-Regelung zu betreten. Er muss entweder einen Impf-, Genesenen- oder negativen Testnachweis haben, um die Betriebsstätte oder Baustelle zu betreten. Ausnahmsweise darf er die Betriebsstätte betreten, um ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers anzunehmen.

Welche Anforderungen bestehen für den jeweiligen Nachweis?
Der Impfnachweis erfolgt durch den üblichen Impfausweis. Hier gelten keine Besonderheiten. Bei Genesenen muss der Genesenennachweis auch tatsächlich vorhanden sein. Es reicht nicht aus, irgendwann einmal krank gewesen zu sein, dies muss auch durch einen Genesenennachweis offiziell bescheinigt sein. Darüber hinaus darf die Erkrankung nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Liegt sie mehr als sechs Monate zurück, gilt man nur dann als genesen, wenn man eine Auffrischungsimpfung erhalten hat. Der Testnachweis kann in drei verschiedenen Varianten erfolgen:

  • durch Bürgertest – man erhält eine vorzeigbare Bescheinigung,
  • durch Test an der Betriebsstätte durch besonders und einschlägig geschulte Mitarbeiter – der geschulte Mitarbeiter kann eine Negativbescheinigung ausstellen – oder
  • durch Test unter Aufsicht des Arbeitgebers – keine Bescheinigung, nur Dokumentation.

Zu empfehlen sind hier der Bürgertest sowie der Test durch gesondert ausgebildete Mitarbeiter, da diese das geringste Risiko für ein Fehlverhalten bergen. Hierauf wird ausführlich in den nachfolgenden Erläuterungen eingegangen.

Wie oft ist zu testen?
Ein Schnelltest muss tagesaktuell sein, das heißt nicht älter als 24 Stunden. Handelt es sich um einen PCR-Test o.ä, dann ist alle 48 Stunden eine Neutestung notwendig.

Was hat der Arbeitgeber zukünftig für Pflichten?
Auch Arbeitgeber dürfen ihren Betrieb nur noch betreten, wenn Sie die 3G-Voraussetzungen einhalten. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz nachvollziehbar zu dokumentieren und die Arbeitnehmer nur noch zu einer Baustelle verbringen oder dort arbeiten zu lassen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Der Schwerpunkt dieser Kontrollen wird auf dem täglichen Nachweis über die Aktualisierung des Status getestet liegen. Diese Dokumentationsliste sollte mindestens die Namen der jeweiligen Mitarbeiter, deren nachgewiesenen Status über die Impf- oder Genesenen-Situation und bei den weiteren Arbeitnehmern die Art der Testung und deren Ergebnis enthalten. Zur sicheren Dokumentation wird von uns angeraten, auch den entsprechenden Nachweis des Arbeitnehmers sowie seinen eigenen vorübergehend bis 19. März 2022 zu speichern und täglich erneut die Einhaltung der 3G-Regel in einer Liste zu dokumentieren (sofern der Arbeitnehmer kooperiert).

Liegt ein Testzertifikat nicht vor, weil beispielsweise der Test unter Aufsicht des Arbeitgebers erfolgte, kann nur angeraten werden, die Testträger täglich mit Namen, Datum und Uhrzeit zu versehen und ebenfalls zunächst bis zum 19. März 2022 aufzubewahren. Zudem sollten Sie die Rechnungen der Tests aufbewahren und neben den Steuerunterlagen auch zu den Dokumentationsunterlagen hinzuzufügen.

Was passiert, wenn ich diesen Pflichten nicht oder falsch nachkomme?
Sofern Arbeitnehmer und/oder Arbeitgeber ihren vorgenannten Pflichten nicht nachkommen, droht ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren (§§ 73 und 74 IfSG) mit empfindlichen Strafen im Bußgeldbereich bis 25.000 Euro. Darunter fallen dann im Bußgeldbereich auch fahrlässige Verfehlungen. Unter Berücksichtigung der nicht abschließenden Klärung aller Rechtsfragen durch die Gesetzesnovellierung ist die Gefahr akut, sodass wir das Lesen der nachfolgenden Ausführungen nahelegen. Es ist nicht im Einzelnen geklärt, wie genau die Dokumentation zu erfolgen hat. Auch die Testung unter Aufsicht bietet weiten Auslegungsspielraum, sodass auch hier Fehlermöglichkeiten bestehen.

Wer trägt die Kosten der Testung?
Diese Frage wird durch die Gesetzesnovellierung nicht geklärt. Wir vertreten die Auffassung, dass der Arbeitgeber wie bisher verpflichtet ist, maximal zweimal wöchentlich einen Test zur Verfügung zu stellen. Für die restlichen Tests ist nach unserer Auffassung der Arbeitnehmer verantwortlich. Dies ist aber streitig und rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Hätte der Gesetzgeber dies zum Pflichtenprogramm des Arbeitgebers machen wollen, hätte er dies in der Neuregelung verankern können. Das hat er ausdrücklich nicht. Vielmehr sehen wir uns in der nachgereichten Beschlussbegründung des § 28 b IfSG in unserer Meinung bestärkt. Abschließend geklärt ist dieser Umstand allerdings nicht.

Ist während der Arbeitszeit zu testen?
Hierauf weist die gesetzliche Neuregelung ebenfalls nicht hin. Wir gehen davon aus, dass die Tests außerhalb der Arbeitszeit zu erbringen sind. Gerade die Arbeitnehmervertreter sind der Ansicht, dass die Testung während der Arbeitszeit zu erfolgen hat. Demgegenüber gibt es aber keine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu testen, sondern der Arbeitnehmer muss dies grundsätzlich selbst tun oder auf seine Veranlassung bei ihm vornehmen lassen, wobei ein Schnelltest zweimal wöchentlich kostenfrei vom Arbeitgeber zu stellen (und nicht durchzuführen) ist. Die gegenteilige Ansicht, der Test habe während der Arbeitszeit zu erfolgen, würde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf die geimpften und genesenen Arbeitnehmer verstoßen. Letztere bekämen die Zeit, die zum Testergebnis gewartet werden muss, bevor der Bus zur Baustelle losfährt, nicht gezahlt, während die Ungeimpften sie entlohnt bekämen. Das ist auch nicht unbillig, da die so gewonnenen Testbescheinigungen auch für einen Privatzutritt genutzt werden können.  Allerdings ist auch hier diese Ansicht wieder streitig und wird von den Arbeitnehmervertreten anders beurteilt.

Was mache ich, wenn der Arbeitnehmer sich weigert, einen Nachweis vorzulegen oder sich unter Aufsicht testen zu lassen?
Auch diese Frage klärt die gesetzliche Neuregelung nicht. Allerdings ist es Arbeitnehmern und Arbeitgebern verboten, solche Personen in den Betrieb zu lassen oder zur Baustelle zu verbringen, die den 3G-Anforderungen nicht gerecht werden. Infolgedessen kann der Arbeitgeber den gewerblichen Arbeitnehmer nicht beschäftigen. Insoweit dürfte der Grundsatz gelten, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß anbietet mit der Folge: Ohne Arbeit keinen Lohn.

Wie lange gilt die Neuregelung?
§ 28b IfSG n.V. gilt bis zum Ablauf des 19. März 2022, kann aber bis zu drei Monate verlängert werden.

Redaktioneller Hinweis: Falls noch darüber hinaus Fragen ungeklärt seien sollten, können Betriebsinhaber sich auch gerne an unsere Rechtsexperten wenden, die über die Malerdirekt-Hotline, 0800 32 72 333, erreichbar sind.



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